Beschäftigungsverbote
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Beschäftigungsverbote
Für die Beschäftigung von schwangeren und stillenden Arbeitnehmerinnen mit Tätigkeiten, die mit besonderen Risiken für die werdende Mutter und das ungeborene Kind verbunden sind, ergeben sich nach den o.g. Bestimmungen die folgenden Beschäftigungsverbote bzw. -einschränkungen.
Verbot der Beschäftigung, wenn nach ärztlichem Zeugnis durch eine Weiterbeschäftigung Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet ist (§ 3 Abs. 1 MuSchG)
Verbot der Beschäftigung in der Nacht zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr (§ 8 Abs. 1 MuSchG).
Verbot der Mehrarbeit, d.h. Arbeitszeiten von mehr als 8 1/2 Stunden täglich oder über 90 Stunden in der Doppelwoche (§ 8 Abs. 1 u. 2 MuSchG).
Verbot der Beschäftigung mit Tätigkeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg gehoben, bewegt oder befördert werden (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 MuSchG).
(Die Punkte 2 - 4 gelten auch für Bereitschafts-, Ruf- und Notdienste.)
Verbot der Beschäftigung mit Arbeiten, bei denen häufiges erhebliches Strecken, Beugen oder dauerndes Hocken oder Bücken erforderlich sind (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 MuSchG).
Verbot der Beschäftigung mit Arbeiten, bei denen Sicherheit oder Gesundheit von Mutter oder Kind durch chemische Gefahrstoffe, biologische Arbeitsstoffe, physikalische Schadfaktoren oder Arbeitsbedingungen gefährdet wird (Anl. 2 MuSchRiV), z. B.:
Verbot der Beschäftigung im Kontrollbereich ionisierender Strahlen (§ 22 RöV, § 56 StrlSchV).
Verbot der Beschäftigung mit sehr giftigen, giftigen, gesundheitsschädlichen oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen, sofern der Grenzwert überschritten wird (§ 5 Abs. 1 Pkt. 1 MuSchRiV).
Verbot der Beschäftigung mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen (§ 5 Abs. 2 Pkt. 3 MuSchRiV).
Verbot des direkten Kontaktes zu potentiell infektiösem Material (wie z. B. Blut und sonstigen Körpersekreten § 5 Abs. 1 Pkt. 2 MuSchRiV).
Darüber hinaus müssen Schwangere und Stillende bei Tätigkeiten am Patienten bei medizinischen Eingriffen als Schutz vor Aerosolen außer flüssigkeitsdichten Handschuhen und Kitteln einen geeigneten Gesichtsschutz tragen.
Die Effektivität der o. g. Schutzmaßnahmen ist jedoch beim Umgang mit schneidenden und stechenden oder rotierenden Arbeitsmitteln nicht gewährleistet. Folglich sind die Durchführung von und die Assistenz bei Tätigkeiten mit diesen Materialien, Injektionen, Punktionen (z. B. Blutentnahme) u. ä. für Schwangere verboten.
Ebenfalls nicht erlaubt ist das Entsorgen und die Reinigung potentiell infektiöser Instrumente.
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