Hi,
um überhaupt Röntgeneinrichtungen betreiben zu dürfen, muss immer ein Strahlenschutzbeauftragter schriftlich benannt sein. Er oder sein Vertreter muss die Fachkunde im Strahlenschutz besitzen.
§ 36 RöV
Ferner gilt:" Für Personen, denen der Zutritt zum Kontrollbereich erlaubt ist und für Personen, die Röntgenstrahlen anwenden, gilt nach § 36 RöV, dass sie vor Beginn ihrer Tätigkeit und weiterhin in halbjahrlichen Abständen über möglichen Gefahren beim Umgang mit Föntgenstrahlen und über die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen zu belehren sind. Die Belehrung erfolgt mündlich, ihr Inhalt ist stichwortartig niederzulegen und vom Belehrenden und von den Belehrten zu unterschreiben. Die Unterlagen über diese Belehrungen müssen 5 Jahre aufbewahrt werden."
Optische Signalgeber auf den sog. CBV (C-Bogen) sind ausreichend. Sollte die Anaesthesie hinter den Bergen von Abdeckungsmaterialien versteckt sein, und hat sich nicht darüber informiert, dass durchleuchtet wird, so verkennt sie die Sebstgefährdung. Der OP-Saal muss an den Eintrittsbereichen mit z.B. Schildern "Vorsicht Röntgen" gekennzeichnet sein. Ab dem Moment ist den im Saal anwesenden zu raten Röntgenschürzen zu tragen.
Merke jedoch, dass Abstand zum Nutzstrahl der beste Strahlenschutz ist.