Hallo,
kann das Krankenpflegepersonal innerhalb des Krankenhauses sich auf die Notkompetenz, wie z.B. ein Rettungssanitäter oder Rettungsassistent berufen ?
Gibt es das überhaupt für uns ? Kann ich als Nachtwache auf einer Station Massnahmen ergreifen die über Beatmung und Herzmassage hinaus gehen ?
Hier die Richtlinien der Notkompetenz.
Definition:
Pflicht des Rettungsassistenten und Rettungssanitäters, Massnahmen nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu ergreifen, die zur Abwendung der akuten Lebensgefahr bei Notfallpatienten notwendig sind, und zu denen er nach seiner Ausbildung und seinen Kenntnissen und Fähigkeiten imstande ist.
Voraussetzung:
- Vorliegen einer akuten Lebensbedrohung des Notfallpatienten .
- Fehlen notärztlicher bzw. ärztlicher Hilfe
- Nutzlosigkeit und Ungeeignetheit der nichtärztlichen Massnahmen
- Die Intensität der Massnahmen bzw. des Eingriffs, muss in einem ertretbaren Verhältnis zum erwarteten Erfolg stehen
- Bei mehreren zur Verfügung stehenden Massnahmen muss die am enigsten invasive ergriffen werden
- Die durchzuführende Massnahme muss sicher beherrscht werden
Mit zunehmender Dichte der notärztlichen Versorgung von Notfallpatienten ist eine deutliche Abnahme von Fällen der Notfallkompetenz zu erwarten.
kann das Krankenpflegepersonal innerhalb des Krankenhauses sich auf die Notkompetenz, wie z.B. ein Rettungssanitäter oder Rettungsassistent berufen ?
Gibt es das überhaupt für uns ? Kann ich als Nachtwache auf einer Station Massnahmen ergreifen die über Beatmung und Herzmassage hinaus gehen ?
Hier die Richtlinien der Notkompetenz.
Definition:
Pflicht des Rettungsassistenten und Rettungssanitäters, Massnahmen nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu ergreifen, die zur Abwendung der akuten Lebensgefahr bei Notfallpatienten notwendig sind, und zu denen er nach seiner Ausbildung und seinen Kenntnissen und Fähigkeiten imstande ist.
Voraussetzung:
- Vorliegen einer akuten Lebensbedrohung des Notfallpatienten .
- Fehlen notärztlicher bzw. ärztlicher Hilfe
- Nutzlosigkeit und Ungeeignetheit der nichtärztlichen Massnahmen
- Die Intensität der Massnahmen bzw. des Eingriffs, muss in einem ertretbaren Verhältnis zum erwarteten Erfolg stehen
- Bei mehreren zur Verfügung stehenden Massnahmen muss die am enigsten invasive ergriffen werden
- Die durchzuführende Massnahme muss sicher beherrscht werden
Mit zunehmender Dichte der notärztlichen Versorgung von Notfallpatienten ist eine deutliche Abnahme von Fällen der Notfallkompetenz zu erwarten.