§ 6
Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere
Ausbildung im Umfange ihrer Gleichwertigkeit bis zu zwei
Dritteln der Gesamtstunden der Ausbildung nach Maßgabe
der nach § 8 erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für die Berufe in der Krankenpflege auf die
Dauer einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 anrechnen.