Arbeitszeitgesetz §6:
§ 6
Nacht- und Schichtarbeit
(1) Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den
gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte
Gestaltung der Arbeit festzulegen.
(2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht
Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur
verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem
Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht
Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in
denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur
Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3 Satz 2 Anwendung.
(3) Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung
und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weni7
Arbeitszeitgesetz
ger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach
Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses
Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. Die Kosten der Untersuchungen
hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen
den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt
oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten
anbietet.
(4) Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen
auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen,
wenn
a) nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von
Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet
oder
b) im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter zwölf Jahren lebt,
das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut
werden kann, oder
c) der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu
versorgen hat, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden
Angehörigen versorgt werden kann,
sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen.
Stehen der Umsetzung des Nachtarbeitnehmers auf einen für
ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz nach Auffassung des Arbeitgebers
dringende betriebliche Erfordernisse entgegen, so ist der Betriebs oder
Personalrat zu hören. Der Betriebs- oder Personalrat
kann dem
Arbeitgeber Vorschläge für eine Umsetzung unterbreiten.
(5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen,
hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der
Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter
freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür
zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.
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(6) Es ist sicherzustellen, dass Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang
zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden
Maßnahmen haben wie die übrigen Arbeitnehmer.
Es gibt also keine generelle Altersbeschränkung für Nachtdienst.