Mit 50 Jahren keinen Nachtdienst mehr?

carmen

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857
Hallo,

eine Frage an die Spezialisten, welche sich im Arbeitsrecht auskennen.

Entspricht es der Wahrheit, dass man als Pflegepersonal ab dem 50. Lebensjahr nicht mehr verpflichtest ist, für den Arbeitgeber Nachtdienste zu leisten?

Carmen
 
Hallo Carmen,


Antwort: Es entspricht nicht der Wahrheit!!

Trifft nur zu, wenn du gesundheitlich entsprechend eingeschränkt bist und dies vom Betriebsarzt auch so bestätigt wird.
 
Hallo Carmen,

ich kann auch nur das bestätigen, was Flexi sagt, der Nachtdienst fällt nicht automatisch für Pflegende über 50 weg bzw. gibt es keine Arbeitsschutzrechtliche Regelung, dass ab 50 man Nachtdienste aufgrund des Alters nicht mehr machen muß.

Das wäre auch bitter für mich, denn von meinen 6 Festnachtwachen sind 4 über 50 Jahre alt. Die würden allerdings auch auf die Barrikaden gehen, wenn man ihnen das wegnehmen würde.

Cheers

Ingo
 
Danke für die Info.

Gibt es da auch keine Klinikinternen Regelungen?
Ich frage deswegen, weil eine Kollegin von mir meint, dass sie sich beim Betriebsrat erkundigt habe und dieser sagte, dass sie ohne ihrem Einverständnis, nicht mehr als ND eingesetzt werden dürfe.
Eben, weil sie schon über 50 sei.
Gebrechlich ist sie nicht. Und eine ärztliche Befreiung hat sie auch nicht.

Carmen
 
Hallo Carmen,

der Betriebsrat hat da eine Fehlauskunft gegeben. Als Betriebsratsvorsitzender kann ich dir bestätigen, dass dies nicht so ist, da ähnliches eine Kollegin in der Klinik gehört hatte und wir dem nachgegangen sind. Es gibt keine solcherart lautende Regelung. Allerdings sieht der BAT vor, dass über 50-jährige mit überwiegend Nachtdienst einen Tag zusätzlich an Urlaub bekommen.

Cheers

Ingo :wink:
 
Danke Ingo :D

Hab ich es mir doch gedacht, dass da was faul war, an der Aussage der Kollegin und des Betriebsrates.
Den so genannten Greisentag kenne ich, bei ND über 50.

Carmen
 
Nach meiner Kenntnis haben wir in Deutschland immernoch das Recht auf Vertragsfreiheit. Wie wäre es also, den Arbeitgeber zu fragen, ob er nicht doch bereit ist, einen entsprechenden Passus in den Arbeitsvertrag mit aufzunehmen? Soweit ich das überschauen kann, sollte diese Möglichkeit mindestens bei außertariflichen Verträgen gegeben sein. Unbenommen bleibt natürlich die Frage nach der Zustimmung durch den Arbeitgeber.
 
Hallo zusammen,
bei uns wird das Stations-intern geregelt. Im Prinzip aber, gibt es keinen Passus, der >50-jährigen vom ND zu befreien.
Hoffe damit geholfen zu haben.
Liebe Grüsse Claudia
 
Hallo Ingo!
Der Zusatzurlaub für Kollegen die 50 Jahre oder älter sind, wird gewährt sobald diese den Anspruch auf Nachtwachenzusatzurlaub erwerben und das ist je nach Schichtarbeit ab 110 oder 150 Nchtschichtstunden der Fall. Das heißt nach ca. 13 - 20 Nächten pro Jahr. Also muß der Kollege nicht überwiegend Nachtdienst leisten.

Gruß

Axel
 
Nachtdienst

Hallo,
haben auf unserer Station eine Vollzeitkraft für den Nachtdienst - 16 bzw. 17 Dienste mtl. Die restlichen Nächte muß der Tagdienst übernehmen.
Meine Frage: Da ich bald 50 Jahre alt werde und ich mich nachts überfordert fühle - gibt es eine Altersbeschränkung für den Nachtdienst?

Mfg
Leni 50
 
Arbeitszeitgesetz §6:
§ 6
Nacht- und Schichtarbeit
(1) Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den
gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte
Gestaltung der Arbeit festzulegen.
(2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht
Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur
verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem
Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht
Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in
denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur
Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3 Satz 2 Anwendung.
(3) Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung
und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weni7
Arbeitszeitgesetz
ger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach
Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses
Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. Die Kosten der Untersuchungen
hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen
den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt
oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten
anbietet.
(4) Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen
auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen,
wenn
a) nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von
Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet
oder
b) im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter zwölf Jahren lebt,
das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut
werden kann, oder
c) der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu
versorgen hat, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden
Angehörigen versorgt werden kann,
sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen.
Stehen der Umsetzung des Nachtarbeitnehmers auf einen für
ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz nach Auffassung des Arbeitgebers
dringende betriebliche Erfordernisse entgegen, so ist der Betriebs oder
Personalrat zu hören. Der Betriebs- oder Personalrat
kann dem
Arbeitgeber Vorschläge für eine Umsetzung unterbreiten.
(5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen,
hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der
Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter
freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür
zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.
Arbeitszeitgesetz 7
(6) Es ist sicherzustellen, dass Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang
zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden
Maßnahmen haben wie die übrigen Arbeitnehmer.

Es gibt also keine generelle Altersbeschränkung für Nachtdienst.
 
Wenn du gesundheitliche Probleme hast, wegen dem Nachtdienst solltest du mit eurem Betriebsarzt reden.
Er könnte dich freistellen, aber ansonsten gibt es keine Gründe und keine Altersbeschränkung.

lg tochter46
 
:nurse:Hallo, wer kann mir rechtlich eine Auskunft geben
?
Wir, die hier im pflegeheim arbeiten sollen / dürfen keine Nachtarbeit mehr leisten. Obwohl wir aber möchten.Wo kann man nachlesen, Bitte es ist dringend und wichtig.
Danke
 
:nurse:Hallo, wer kann mir rechtlich eine Auskunft geben
?
Wir, die hier im pflegeheim arbeiten sollen / dürfen keine Nachtarbeit mehr leisten. Obwohl wir aber möchten.Wo kann man nachlesen, Bitte es ist dringend und wichtig.
Danke

Mit welcher Begründung sollt ihr in den Tagdienst wechseln?
 
:nurse:Wir machen 2x 4 Nächte im Monat.

Die will man uns streichen, weil wir über 50 sind.
Wir sollen maximal 2x 2 machen. Es wurde nicht mit uns gesprochen, wir wurden nicht gefragt.
hat der BR beschlossen, und basta.
Wir möchten abe runsere Nächte weiter machen. Wo steht geschrieben, daß man keine bzw. nur eine bestimmte Anzahl machen darf ?
 
:nurse:Wir machen 2x 4 Nächte im Monat.

Die will man uns streichen, weil wir über 50 sind.
Wir sollen maximal 2x 2 machen. Es wurde nicht mit uns gesprochen, wir wurden nicht gefragt.
hat der BR beschlossen, und basta.
Wir möchten abe runsere Nächte weiter machen. Wo steht geschrieben, daß man keine bzw. nur eine bestimmte Anzahl machen darf ?

Moment mal, sowas kann der BR gar net beschließen! Sowas kommt von der PDL, der BR muss nur seine Zustimmung geben, oder die eben verweigern.
Also erst informieren, dann schreiben.
 
Jep, das war wirklich ein wenig hart ausgedrückt, sorry.
 
Hallo,

mal das ganze Thema von der rechtlichen Seite betrachtet.

1.) es gibt grundsätzlich keine gesetzliche Regelung, die Mitarbeitern über 50 eine Arbeit im Nachtdienst untersagt.

2.) jede Regelung, sei sie tariflich oder als Betriebsvereinbarung ist mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam und kann angefochten werden.
Selbst eine gutgemeinte Regelung, die den gesundheitlichen Belangen der Mitarbeiter über 50 in den Vordergrund stellt, könnte als Verstoß gegen das AGG mit der Begründung "Altersdiskriminierung" gewertet werden.

Meiner Meinung nach kann eine solche Regelung momentan nur einzelvertraglich rechtsgültig vereinbart werden.

Natürlich können Betriebe dieses Thema auch stillschweigend im Rahmen der Dienstpläne berücksichtigen nach dem Motto "wo kein Kläger ist, ist auch kein Richter".

Gruß

medsonet.1
 
Danke für die Antworten, haben weitergeholfen.
Zu dir Jörg, ich hab mich informiert.
Und dieser Vorschlag !! kommt vom BR,
Wir haben eine Betriebsvereinbahrung erhalten, ohne mit den MA zu sprechen.
Was unser BR nämlich nicht macht.
 

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