hallo
ist schon erstaunlich, wie unklar grundsätzliche rechtliche fragen manchmal sind.
für die lagerung des patienten ist der ARZT verantwortlich !
sollte es von seiten der op-pflege begründete argumente gegen die lagerung des pat. geben, sollte dies dem operateur nachdrücklich deutlich gemacht werden und bei weiterer missachtung/ignoranz auch schriftlich fixiert werden.
hier aber die frage : kann arzt und op-pflege zu gunsten der patientensicherheit zusammen arbeiten !?
dazu eine kopie aus :
Abgrenzung der Verantwortung für die operative Lagerung des Patienten und Haftung für Lagerungsschäden
Journal
Der Unfallchirurg PublisherSpringer Berlin / Heidelberg ISSN0177-5537 (Print) 1433-044X (Online) Subject
Medicine Issue
Volume 105, Number 5 / May, 2002 CategoryLeitthema DOI10.1007/s00113-002-0445-0 Pages404-412 Online DateThursday, February 19, 2004
Zusammenfassung Für das Zusammenwirken von Operateur und Anästhesist bei der Lagerung gelten die in den interdisziplinären Vereinbarungen anerkannten und von der Rechtsprechung bestätigten Grundsätze der horizontalen Arbeitsteilung: Anästhesist und Operateur erfüllen ihre Aufgaben selbständig und in voller eigener Verantwortung (
Grundsatz der strikten Aufgabenteilung), sie stimmen ihr Vorgehen aufeinander ab (
Koordinierungspflicht) und dürfen sich auf die Sorgfalt des Partners verlassen (
Vertrauensgrundsatz). Für Konfliktsituationen (z. B. die für den speziellen Eingriff optimale Lagerung erhöht das anästhesiologische Risiko) gilt das Prinzip der
Prädominanz der sachlichen Erfordernisse. Kommt es nicht zur Einigung, obliegt dem Operateur der
Stichentscheid; er trägt dabei die ärztliche und rechtliche Verantwortung für die sachgerechte Abwägung. Organisationsfehler gelten rechtlich als Behandlungsfehler. Anästhesist und Operateur haften jeweils für die eigenen Fehlleistungen.
Die Lagerung und Lagerungskontrolle ist nach den interdisziplinären Vereinbarungen Aufgabe des Operateurs, für den “Infusionsarm” ist der Anästhesist verantwortlich.
Dies schließt nicht aus, dass Anästhesist und Operateur vor Ort eine davon abweichende Arbeitsteilung vereinbaren. Die Beweislast für Fehlleistungen trägt im Schadenersatzprozess der Patient.
Die ordnungsgemäße Lagerung hat jedoch der Arzt zu beweisen.
Die Anforderungen der Rechtsprechung an die Dokumentation der Lagerung und an die Beweisführung sind praxisorientiert und prinzipiell erfüllbar. Das Gleiche gilt für die Aufklärung über das Risiko von Lagerungsschäden. Der Arzt muss die wirksame Einwilligung des Patienten und damit auch die ordnungsgemäße Aufklärung beweisen.