Kündigung während der Probezeit

crystalsp

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110
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Neuwied
Beruf
Gesundheits- und Krankenpflegerin
hallo!
ich arbeite seit 2 tagen im ambulanten dienst. habe einen 1-jahresvertrag mit 6 monaten probezeit.
in meinem vertrag steht, dass ich eine kündigungsfrist von 4 wochen vor monatsende habe (das ist das einzigste was dort zur kündigung steht).

gilt das auch schon während der probezeit?
ich dachte bisher, dass man während dieser zeit grundlos kündigen kann (ohne frist) und auch gekündigt werden kann?!
 
Hallo crystalsp

eine ordentliche Kündigung in der Probezeit beträgt meines Wissens 2 Wochen ab Kündigungstermin, wenn nichts anderes vereinbart ist oder andere Regelungen im Tarifvertrag stehen.

Fristlose Kündigungen bedürfen wohl einer Begründung.
 
könnte ich eine kündigung mit einem neuen arbeitsplatz zum monatsanfang begründen?
 
Hallo crystalsp,
wenn du jetzt ordentlich in 14 Tagen oder auch zum 30.04. innerhalb der Probezeit kündigst, musst du gar keinen Grund angeben.
 
hmmm,
ich habe heute eine feste zusage von einem krankenhaus bekommen. :klatschspring:
die möchten mich gerne schon zum 1.5. haben.
ich spreche dann mal am montag mit meiner chefin in der ambulanten.
danke flexi! :wink:
 
Du kannst auch fristlos kündigen, wenn du gute Gründe hast - gesundheits- bzw. krankheitsbedingt, Arbeitgeber hält sich nicht an
vereinbarte Zusagen etc.
Gruß blauwolf
 
naja ich kann mir ja nich irgendwas aus den fingern saugen :wink:
 
Hi!!
Einem unbefristeten Arbeitsverhältnis ist in der Praxis fast immer eine Probezeit vorgeschaltet. Diese kann bis zu 24 Monate betragen. Nach Ablauf der Probezeit genießt der Mitarbeiter Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG).
Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Abweichendes kann auch in Tarifverträgen geregelt sein.
Sie können eine Kündigung auch noch am letzten Tag der Probezeit aussprechen, auch wenn das Ende der Kündigungsfrist im 25. Monat liegt.
Die Kündigung muss dem Mitarbeiter aber noch während der Probezeit, also bis spätestens 24:00 Uhr des letzten Tages der Probezeit, schriftlich zugehen.


Auch bei einer Kündigung während der Probezeit ist der Betriebsrat mitbestimmungsberechtigt (Im AVR verhält es sich etwas anders)
 
hallo, ich habe zu dem thema auch eine frage.

und zwar ist das thema kündigungsfrist in meinem vertrag auch etwas spärlich
behandelt worden. ich zitiere:

Vertragsdauer und tätigkeit

(1) Wirkung zum 1.9.2006. probezeit ist 6 monate.
(2) die kündigung hat stets schriftlich zu erfolgen (4 wochen). das anstellungs-
verhältnis endet ohne den ausspruch einer kündigung mit ablauf des monats in
dem die mitarbeiterin das 63. lebenjahr vollendet. (...)


sonst steht nichts mehr drin.
jetzt frage ich mich: bezieht sich die zeitangabe von 4 wochen nun auch
auf die probezeit? außerdem verstehe ich das mit den 4 wochen so, dass ich
nicht 4 wochen zum monatsende kündigen muss sondern durchaus z.b mitte
des monats um dann mitte des nächsten monats "raus" zu sein. ist das so
gemeint?

vielen dank schonmal für euere hilfe,
lg zor
 
Hi,
für die AVR gilt:

Allgemeiner Teil

§ 14 Ordentliche Kündigung
(1) Befristete und unbefristete Dienstverhältnisse können von beiden Vertragsparteien ordentlich gekündigt werden.


(2) Die Kündigungsfrist beträgt für den Dienstgeber und den Mitarbeiter in den ersten zwölf Monaten des Dienstverhältnisses einen Monat zum Monatsschluß. Darüber hinaus beträgt sie für den Dienstgeber und Mitarbeiter bei einer Beschäftigungszeit
a) bis zu fünf Jahren 6 Wochen​

b) von mindestens fünf Jahren 3 Monate​

c) von mindestens acht Jahren 4 Monate​

d) von mindestens zehn Jahren 5 Monate​

e) von mindestens zwölf Jahren 6 Monate​
zum Schluß des Kalendervierteljahres


§ 16 Außerordentliche Kündigung
(1) Beim Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 BGB kann das Dienstverhältnis von beiden Vertragsparteien ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei Vertrauensbrüchen oder groben Achtungsverletzungen gegenüber Angehörigen der Dienstgemeinschaft, leitenden Personen oder wesentlichen Einrichtungen der Katholischen Kirche, bei schweren Vergehen gegen die Sittengesetze der Kirche oder die staatliche Rechtsordnung oder bei sonstigen groben Verletzungen der sich aus den AVR ergebenden Dienstpflichten.
Eine Kündigung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund ist zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen des Dienstgebers und des Mitarbeiters die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (§ 14) oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses (§ 19 Abs. 1, 3 und 4) nicht zugemutet werden kann.
Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(2) Einem Mitarbeiter, dem gegenüber nach § 14 Abs. 5 die ordentliche Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen ist, kann aus einem in seiner Person oder in seinem Verhalten liegenden wichtigen Grunde fristlos gekündigt werden.


§ 17 Schriftform der Kündigung
Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Kündigt der Dienstgeber das Dienstverhältnis nach Ablauf der Probezeit (§ 7 Abs. 4), soll er in dem Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund angeben.


Vertragsdauer und tätigkeit

(1) Wirkung zum 1.9.2006. probezeit ist 6 monate. (Normal)
(2) die kündigung hat stets schriftlich zu erfolgen (auch normal) (4 wochen) (auch normal).
Das Anstellungsverhältnis endet ohne den ausspruch einer kündigung mit ablauf des monats in
dem die mitarbeiterin das 63. lebenjahr vollendet. (...)
(Rentenalter?, sehr ungewöhnlich in unseren Verträgen steht das Wörtchen "Altersgrenze", d.h. Rentenalter je nach Gesetz evtl später einmal 67 Jahre).
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo,
Ich habe ein großes Problem hatte gestern ein Vorstellungstermin, sieht ganz gut aus. Aber meine frage, In meinem Vertrag steht(mein noch Arbeitgeber) die Kündigungsfristen richten sich nach den gesetzlichen Kündigungsfristen.Was bedeutet das jetzt für mich im Klartext wenn ich kündigen möchte?
Mein nächstes Problem das KH möchte wenn dann zum 1.1.07 mit dem Arbeitsverhaältnis beginnen.Ein Auflösungsvertrag wäre da doch eine Möglichkeit, geht das so ohne weiteres? Was müsste ich beachten? Mein jetziger Arbeitgeber muss einem Aufhebungsvertrag nicht zustimmen und kann doch auf eine fristgerechte Kündigung bestehen, oder?
Ich bin seit November 2005 in meinem jetzigen Arbeitsverhältnis.
Bitte helft mir.
liebe Grüße:cry:
 
Hallo Josefine13,

wenn ich es richtig im Kopf habe, hast du 6 Wochen zum Quartal Kündigungsfrist.
Einem Auflösungsvertrag muss der Arbeitgeber nicht zustimmen.

Liebe Grüsse
Narde
 
@randyandy

danke für deine antwort.
der auszug über die kündigungsfristen ist mir schon bekannt, und ich weiß
dass es normal ist eine kündigung schriftlich einzureichen, dass die kündigungs-
frist 4 wochen beträgt und dass die probezeit 6 monate dauert.

meine frage war eher, ob sich die unter (2) aufgeführte k.frist von 4 wochen
in dem fall auch auf die probezeit bezieht oder nicht. wenn nicht, hätte ich
laut bgb eine frist von 2 wochen.
ich weiß wirklich nicht, welcher tarifvertrag/welches gesetz da zutrifft, in
einem privaten pflegedienst. im öffentlichen kh war das einfacher, da musste
man einfach unter tvöd schauen und alles war gut =)
 
@zorea

Eigentlich sollte das,laut BGB die 2 Wochenfrist für dich bedeuten.
Auf welchen Tarifvertrag sich dein Vertrag bezieht sollte eigentlich drin stehen, (z.B. der Satz "der Arbeitsvertrag gilt in Anlehnung an AVR, TVÖD.....o.ä."):daumen:
 
danke dir, habe folgendes in meinem vertrag gefunden:

"soweit in diesem vertrag keine anderslautenden bestimmungen getroffen
wurden, gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen vorschriften kraft gesetzes.
ein tarifvertrag findet für das arbeitsverhältnis keine anwendung."

das heißt, soweit ich das verstanden habe, es gilt wirklich das bgb oder?


lg zorea
 

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