Das Problem ist nun folgendes: Sprechen Sie die Kündigung während einer Krankheit aus, wird vermutet, dass Sie diese wegen der Krankheit ausgesprochen haben. Damit sind Sie voll in der Falle des § 8 EFZG und zahlen bis zum Ende der 6-Wochen-Frist auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus (aber natürlich nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit so lange andauert).
Wenn Sie also in der Probezeit eine Kündigung aussprechen, sollten Sie in der Kündigung einen Grund angeben, um diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Normalerweise sollten Sie in Kündigungen mit der Angabe von Gründen eher zurückhaltend sein. Hier gilt ausnahmsweise etwas anderes, damit Sie nicht so lange Entgeltfortzahlung leisten müssen.