[11.11.2004]
Kranker Mitarbeiter muss Teilzeitstelle akzeptieren
Arbeitgeber sogar zum Handeln verpflichtet
Bonn - Ist ein Arbeitnehmer gesundheitsbedingt an seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr einsatzfähig, muss er eine Versetzung in eine Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich hinnehmen. Vorausgesetzt, sein Arbeitgeber hat keine leidensgerechte Vollzeitstelle zur Verfügung. Darauf macht der Bonner Informationsdienst "AGR - Handbuch ArbeitGeberRechte" unter Berufung auf ein Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main in seiner aktuellen Ausgabe aufmerksam. Auch eine entsprechende Kürzung seines Gehalt muss der betroffene Mitarbeiter akzeptieren.
Nach Ansicht des Gerichts sind die Arbeitgeber gegenüber kranken Mitarbeitern sogar verpflichtet, vor dem Ende eines Arbeitsverhältnisses die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung zu prüfen. Für den Betroffenen sei die Reduzierung von Arbeitszeit und Gehalt im Vergleich zu der ansonsten drohenden Kündigung stets sozial gerechtfertigt.
In dem verhandelten Fall ging es um einen Paketlagerarbeiter, der wegen massiver Gelenkbeschwerden seine Tätigkeit nicht mehr ausüben konnte. Er sollte daher per Änderungskündigung als Briefsortierer in Teilzeit beschäftigt werden. Dabei büßte er von seinem bisherigen Monatsgehalt in Höhe von 3.100 Euro rund 1.000 Euro ein. Die Richter wiesen die Klage des Mannes gegen die Änderungskündigung auch deshalb zurück, weil ein ärztliches Attest seine Arbeitsunfähigkeit wegen der Gelenkbeschwerden bestätigte.
Handbuch ArbeitGeberRechte
Das neue Arbeitsrecht für Vorgesetzte
Kontakt: Oliver Worms, Ass.jur., Bonn
Tel.: 0228 - 82 05 74 62
Fax: 0228 - 35 63 22
E-Mail: owo@vnr.de
Änderung Ihrer Fax- oder E-Mail-Adresse bitte an: gf-presse@t-online.de oder Fax 09090 / 920107
Quelle: www.recht-und-fuehrung.de
Kranker Mitarbeiter muss Teilzeitstelle akzeptieren
Arbeitgeber sogar zum Handeln verpflichtet
Bonn - Ist ein Arbeitnehmer gesundheitsbedingt an seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr einsatzfähig, muss er eine Versetzung in eine Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich hinnehmen. Vorausgesetzt, sein Arbeitgeber hat keine leidensgerechte Vollzeitstelle zur Verfügung. Darauf macht der Bonner Informationsdienst "AGR - Handbuch ArbeitGeberRechte" unter Berufung auf ein Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main in seiner aktuellen Ausgabe aufmerksam. Auch eine entsprechende Kürzung seines Gehalt muss der betroffene Mitarbeiter akzeptieren.
Nach Ansicht des Gerichts sind die Arbeitgeber gegenüber kranken Mitarbeitern sogar verpflichtet, vor dem Ende eines Arbeitsverhältnisses die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung zu prüfen. Für den Betroffenen sei die Reduzierung von Arbeitszeit und Gehalt im Vergleich zu der ansonsten drohenden Kündigung stets sozial gerechtfertigt.
In dem verhandelten Fall ging es um einen Paketlagerarbeiter, der wegen massiver Gelenkbeschwerden seine Tätigkeit nicht mehr ausüben konnte. Er sollte daher per Änderungskündigung als Briefsortierer in Teilzeit beschäftigt werden. Dabei büßte er von seinem bisherigen Monatsgehalt in Höhe von 3.100 Euro rund 1.000 Euro ein. Die Richter wiesen die Klage des Mannes gegen die Änderungskündigung auch deshalb zurück, weil ein ärztliches Attest seine Arbeitsunfähigkeit wegen der Gelenkbeschwerden bestätigte.
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