Könnt ihr uns helfen?

singlemama23

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Pflegedienstleitung
Hallo ihr,

ich habe da drei Anliegen bzw. wir ( meine Arbeitskollegen ). Wir hätten gerne auf drei Fragen eine Antwort und den Gesetzestext dazu oder wo wir den dazu bekommen können.

1. Bei uns ist der Nachtdienst alleine im Dienst und hat eine halbe Stunde Pause mit in der Arbeitszeit. Das geht doch aber gar nicht weil derjenige ja gar nicht weg kann denn er darf ja die Bewohner nicht alleine lassen

2. Wie ist das gesetzlich geregelt wenn mann an einem Feiertag arbeitet. Muss der Arbeitgeber mehr zahlen und wieviel frei muss er dafür gewähren, einen oder zwei Tage.

3. Wenn der Arbeitgeber im Haus Fortbildungen macht und man dort hinkommen muss in seinem frei, muss er das bezahlen und als Arbeitszeit anrechnen



Wir bräuchten das alles schriftlich oder die Paragraphen damit wir was vorlegen können. Im Zeitarbeitsgesetz hatte ich schon mal ein wenig geschaut das ist aber immer allgemein gehalten und nicht speziell auf die Krankenpflege.

Danke.
 
Was soll nun raus kommen bei Frage 1?
Welche Paragraphen wurden euch denn für Punkt zwei und drei angegeben?

Elisabeth
 
Zu Frage 1:

Wie stellt Ihr Euch dass denn mit der Pause vor?
Bei uns handelt es sich in der Nachtschicht um bezahlte Pausen, da es nicht möglich ist, die Station zu verlassen. Es sei denn, mann findet einen Kollegen, der extra nur für die Dauer der Pause den Dienst übernimmt:knockin: .

Was Frage 2 und 3 anbelangt, einfach mal die Suchfunktion benutzen. Zu deisem Thema gibt es schon Antworten.

Liebe Grüße

Astrid
 
Frage 1: Wenn es keine Pausenablösung, z.B. in Form eines Springers, gibt, muss der Arbeitgeber die Pause bezahlen oder die Arbeitszeit in der Nachtschicht kürzen.

Frage 2: Für Feiertage gibt es, im Bereich des TvÖD, Zuschläge. Der Freizeitausgleich beträgt 1 Tag. Wie kommst Du darauf, dass Du 2 Tage dafür frei bekommen sollst? Deine Schicht an einem Feiertag ist ja nicht länger als an normalen Tagen. Als Ausgleich, dass es ein Feiertag ist, sind ja die Zuschläge da, die allerdings, net so wirklich hoch sind.

Frage 3: JA
 
Zu 1:

Arbeitszeit - Recht & Steuern

dort steht:
Ruhepausen
  • Ein Arbeitnehmer kann bis zu 6 Stunden ohne Ruhepausen beschäftigt werden.
  • Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden besteht Anspruch auf eine Pause von 30 Minuten.
  • Bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden muss die Pause mindestens 45 Minuten betragen und spätestens nach 6 Stunden müssen mindestens 30 Minuten Pause genommen werden.
  • Eine Aufteilung der Ruhepausen in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten ist möglich, wobei jedoch spätestens nach 6 Stunden eine (erneute) Pause zu gewähren ist.
  • Die Ruhepausen müssen im Voraus feststehen. Zu Beginn der täglichen Arbeitszeit muss zumindest ein Zeitrahmen feststehen, innerhalb dessen der Arbeitnehmer seine Ruhepause in Anspruch nehmen kann. Der Arbeitgeber muss sicherstellen und kontrollieren, dass die getroffenen Regelungen auch eingehalten werden.
  • Ruhepausen können nicht an den Anfang oder an das Ende der Arbeitszeit gelegt werden.
  • Während der Pause muss der Arbeitnehmer von jeder Dienstverpflichtung freigestellt sein.
  • § 5 ArbZG geht von einer Mindestruhezeit von 11 Stunden aus, die nicht unterbrochen werden darf.
  • Bei Inanspruchnahme während eines Bereitschaftsdienstes darf die Mindestruhezeit auf 5,5 Std. verkürzt werden.
  • Jede Tätigkeit, auch nur eine kurzfristige, unterbricht die Ruhezeit. Deswegen muss eine neue Ruhezeit von 11 Stunden anschließen.
  • Praxisbeispiel: Fällt innerhalb des Bereitschaftsdienstes oder der Rufbereitschaft Arbeit an, so muss eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden eingehalten werden, auch wenn der nächste Schichtdienst zu einem früheren Zeitpunkt geplant war.
  • Die Ruhezeit von 11 Stunden ist nicht an den Kalendertag gebunden. Diese muss vielmehr zwischen zwei Zeiten der Beschäftigung eines Arbeitnehmers liegen.
  • Nach § 5 Abs. 2 ArbZG ist in bestimmten Betrieben (Pflegebereich, Gaststätten) eine Verkürzung der Ruhezeit möglich, wenn innerhalb eines Kalendermonats oder von 4 Wochen ein Ausgleich durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden erfolgt.
Bei uns liefen auch schon Bemühungen unsere Pause in einen Bereitschaftsdienst umzuwandeln. Unser Arbeitgeber ist allerdings daran gescheitert. Bei uns muss eine Ablöse bereitgestellt werden....

Bei uns gibt es allerdings eine Sonderregelung zum Thema Ruhezeit zwischen zwei Schichten...
So was kann vielleicht auch wegen der Pause geschlossen werden.
Ich weiß allerdings nicht, wer für die Genehmigung dann zuständig wäre..
MDK? Gewerbeaufsicht?

Grüße
Michl
 
Entweder du bekommst eine Pause in der du wie schon gesagt zu nichts dienstlichen verpflichtet bist oder die halbe Stude wird dir bezahlt(nur in Ausnahme Fällen denn dir steht rechtlich gesehen eine Pause währen den 8 1/2 h zu). Also bei uns gibt es Springer in der Nachtschicht. Die sind dann fast die ganze Nacht unterwegs nur um die Pausen abzusichern (auf allen Stationen).Da kommt keine lange weile auf-->ist sogar ziemlich stressig:verwirrt:
Für Feiertagsdienste gibt es 1 freien Tag als Freizeitausgleich und du bekommst nen Zuschlag (wie am Wochenende auch).:lamer:
Bei uns werden solche Fortbildungen im Haus zu denen wir gehen müssen als Arbeitszeit gerechnet. Du kannst aber auch freiwillig hingehen um deine 20 Stunden im Jahr zu schaffen!:deal:
 
Erstens ist so gemeint das es bei uns so ist. Also ich habe im Nachtdienst eine Pause und die wird nicht bezahlt. Wir wollen jetzt gegen diese Sachen angehen und deswegen brauchen wir das alles schriftlich aus den Gesetzen.

Bei uns im Haus gibt es keinen Springer. Es ist jemand allein im Nachtdienst. Zuschläge für feiertage gibt es bei uns auch nicht, es wird als ganz normaler Tage gesehen.
 
Das mit dem Springer haben wir vor ein paar Jahren auch gemacht.
Da ist zu jeder Nachtschicht extra ein Personal reigekommen und hat auf allen Stationen nacheinander die Pausen abgesichert.
Wenn dann nachts doch was in der Pause war, hieß es immer:"Lass mal, du kennst den ja sowie so nicht." Und die Pause war dahin.
Wir haben es dann freiwillig gelassen und die Pause wird trotzdem abgezogen.
Ehrlicherweise sind es ja auch normalerweise keine 8 Stunden Dauerstreß.
Und bei wenig Arbeit will auch keiner mehr haben.
Also was solls, wir leben noch.
MfG
rudi09
 
Es geht uns einfach ums Recht weil es bei uns immer schlimmer wird und ich bin im Haus für 27 Bewohner ganz allein im Nachtdienst und da kommt dann sicher keiner wegen meiner Pause. Ich finde aber das sie uns die dann zahlen müssten ganz einfach.
 
Ist ja richtig, wollten wir auch. Nur macht das keiner, oder es wird wo anders eingespart. (Wo dürfte klar sein). Dann wird der Streß noch größer.
Zu überlegen ist auch der Aufwand, den ich vorhin angedeutet habe. Wenn du von Station/ Wohneinheit gehst, müßtest du die ganze Station erst mal an den Folgedienst übergeben. Selbst bei einer dünnen Variante kostet das ein Haufen Zeit.
Übrigens, dass Feiertagsarbeit nicht extra vergütet wird ist mir völlig neu.
(Kenne BAT, AVR und Haustarif). Aber mehr als einen Tag Ausgleich gibts wirklich nicht. (Wißt ihr eigentlich nach was ihr bezahlt werdet? (s. Klammer)
MfG
rudi09
 
Hi @ all,
das Arbeitszeitgesetz gibt eindeutig Auskunft:(gekürzte Fassung)
§ 4
Ruhepausen
Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

§ 5
Ruhezeit
(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
(2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.

§ 11
Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
(1) Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.
(2) Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gelten die §§ 3 bis 8 entsprechend, jedoch dürfen durch die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen die in den §§ 3, 6 Abs. 2, §§ 7 und 21a Abs. 4 bestimmten Höchstarbeitszeiten und Ausgleichszeiträume nicht überschritten werden.
(3) Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag (heißt nicht einen zweiten Tag sondern dieser Tag wird durch einen anderen Tag ersetzt werden,bei z.B. 5,5 Tage Woche kann das auch der folgende Samstag sein) haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist.
(4) Die Sonn- oder Feiertagsruhe des § 9 oder der Ersatzruhetag des Absatzes 3 ist den Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 zu gewähren, soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.

§ 17
Aufsichtsbehörde
(1) Die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Aufsichtsbehörden) (Gewerbeaufsichtsamt) überwacht.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten zu treffen hat.
(3) Für den öffentlichen Dienst des Bundes sowie für die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde vom zuständigen Bundesministerium oder den von ihm bestimmten Stellen wahrgenommen; das gleiche gilt für die Befugnisse nach § 15 Abs. 1 und 2.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann vom Arbeitgeber die für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Auskünfte verlangen( Dienstplaneinsicht). Sie kann ferner vom Arbeitgeber verlangen, die Arbeitszeitnachweise und Tarifverträge oder Betriebs- oder Dienstvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3, §§ 12 und 21a Abs. 6 vorzulegen oder zur Einsicht einzusenden.
(5) Die Beauftragen der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, die Arbeitsstätten während der Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten und zu besichtigen; außerhalb dieser Zeit oder wenn sich die Arbeitsstätten in einer Wohnung befinden, dürfen sie ohne Einverständnis des Inhabers nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten und besichtigt werden. Der Arbeitgeber hat das Betreten und Besichtigen der Arbeitsstätten zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(6) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.


Die AVR (Kirchliche Träger) meint zu diesem Thema:

1 Arbeitszeit, Ruhepausen, Ruhezeiten
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Mitarbeiter beträgt durchschnittlich 38,5 Stunden in der Woche. Der Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Arbeitszeit ist in der Regel ein Zeitraum von 13 Wochen zugrunde zu legen. Durch Dienstvereinbarung(muß von der Mitarbeitervertretung zugestimmt werden) kann ein Zeitraum von bis zu 52 Wochen zugrunde gelegt werden.
Die werktägliche Arbeitszeit der Mitarbeiter darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb der genannten Zeiträume im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
(2) Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf durchschnittlich 50 Stunden in der Woche und über zehn Stunden werktäglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
(3) (entfällt)
(4) In Einrichtungen, die in bestimmten Zeiten des Jahres regelmäßig zu saisonbedingt erheblich verstärkter Tätigkeit genötigt sind, kann für diese Zeit die regelmäßige Arbeitszeit bis zu zehn Stunden täglich und 60 Stunden wöchentlich verlängert werden, sofern die regelmäßige Arbeitszeit in den übrigen Zeiten des Jahres entsprechend verkürzt wird (Jahreszeitenausgleich).
(5) (entfällt)
(6) Zur regelmäßigen Arbeitszeit gehören nicht Zeiten, in denen der Mitarbeiter Arbeiten im Sinne des Abschnitts XI der Anlage 1 zu den AVR ausübt, sofern er für diese eine zusätzliche Vergütung zu seinen Dienstbezügen erhält. Das gilt auch für Zeiten, in denen Mitarbeiter eine Nebenbeschäftigung ( § 5 AT) wahrnehmen.
(7) Die Arbeitszeit ist mindestens durch die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen zu unterbrechen. Die Ruhepausen werden nicht in die Arbeitszeit eingerechnet.
Durch Dienstvereinbarung kann mit Geltung bis zum 31. Dezember 2005(bisher wurde keine neue DV abgeschlossen- z.Zt. Rechtsfreier Raum)
a) in Schichtbetrieben die Gesamtdauer der Ruhepausen nach § 4 Satz 2 ArbZG auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufgeteilt werden,
b) bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen die Lage und Dauer der Ruhepausen der Eigenart dieser Tätigkeit entsprechend unter Berücksichtigung des Wohls dieser Personen angepaßt werden.
(8) Die wöchentliche Arbeitszeit ist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen auf die Tage in der Woche zu verteilen, an denen in der Einrichtung regelmäßig gearbeitet wird. Eine Woche ist der Zeitraum von Montag 0.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr. Dienstplanmäßige Arbeit ist die Arbeit, die innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an den nach dem Dienstplan festgelegten Kalendertagen regelmäßig zu leisten ist. Die Arbeitszeit kann innerhalb einer Einrichtung für die Mitarbeiter verschiedener Dienstbereiche unterschiedlich verteilt werden, wenn das aus dienstlichen Gründen geboten ist.
(9) Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle (Verwaltungs-/ Betriebsbereich in dem Gebäude/Gebäudeteil, in dem der Mitarbeiter arbeitet), bei wechselnder Arbeitsstelle an der jeweils vorgeschriebenen Arbeitsstelle.
(10) Die Mitarbeiter müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. Die Ruhezeit kann auf mindestens neun Stunden verkürzt werden, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb von dreizehn Wochen ausgeglichen wird.
Abweichend von Unterabsatz 1 Satz 1 sind in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während des Bereitschaftsdienstes oder der Rufbereitschaft, die mindestens die Hälfte der Ruhezeit betragen, unmittelbar anschließend auszugleichen. Beträgt die Inanspruchnahme während des Bereitschaftsdienstes oder der Rufbereitschaft weniger als die Hälfte der Ruhezeit, ist ein Ausgleich zu anderer Zeit möglich.
(11) Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Nachtarbeitnehmer im Sinne des Arbeitszeitgesetzes.

Wenn Du weitere Erläuterungen brauchst schick mir eine Mail!:daumen:
 

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