Keine Anerkennung der Ausbildung in anderem Bundesland?

gromit77

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25.02.2005
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Hallo zusammen,

eine Freundin von mir hat in Bayern eine Ausbildung zur Krankenschwester gemacht, die auf zwei Jahre verkürzt war, da sie zuvor bereits eine andere abgeschlossene Berufsausbildung hatte.

Mittlerweile arbeitet sie in Niedersachsen (u.a. als Mentorin) und macht eine Fortbildung zur Anästhesieschwester. Heute haben sie ihr erzählt, dass das bayrische Examen wegen der Verkürzung hier nicht gültig sei. Sie könne allerdings das Examen nachholen. Dazu würde sie ein Jahr lang wieder als Azubi beschäftigt - mit dem entsprechenden Gehalt.

Mir kam die ganze Geschichte völlig abstrus vor. Deshaln habe ich eben ein wenig recherchiert und bin dabei auf das wohl in diesem Fall relevante Krankenpflegegesetz gestoßen.
So wie ich das verstehe, gibt das den bundesweiten Rahmen vor und die Länder haben dann einen gewissen Gestaltungsspielraum, u.a. was die genaue Dauer der Ausbildung angeht.
Wenn man jedoch in einem Bundesland als Krankenschwester zugelassen ist, so gilt diese Zulassung doch wohl auch in jedem anderen deutschen Bundesland??!!
Alles andere wäre für mich jedenfalls überhaupt nicht nachvollziehbar.

Mein Eindruck ist, dass die Krankenhausleitung ihr nur ein für sie inakzeptables Angebot machen will, damit sie freiwillig geht, und somit das Personal auf relativ "elegante" Art reduziert werden kann.

Es wäre schön, wenn jemand 100%-ige Infos bzgl. der Rechtslage hätte, am besten mit Link.

Vielen Dank schon mal,

Gromit
 
Hallo Gromit77,
Wenn ich das so lese, fall ich ja vom Glauben ab.
Wir dürfen hier im Forum keine Rechtsberatung betreiben, allerdings werde ich hier mal den Hinweis auf den Verordnungstext betreffend der Weiterbildung als Link einstellen.
Du schreibst zwar "Fortbildung", ich vermute allerdings, das du Weiterbildung meinst (W. führt zu einem qualifizierendem Berufsabschluss (hier Fachkraft für Intensiv- und Anästhesiepflege), F. dienen punktuellen Wissensverbesserungen)
Die Regelungen für Niedersachsen findest du hier: http://www.pflegeleitstelle-niedersachsen.de/inhalt/downloads/weiterver.pdf

Dort verweist der § 2 (Zugangsvoraussetzung) auf die Anlage 1. (-> S. 10)
Dort steht:
1. Zugangsvoraussetzung
Zugang zur Weiterbildung in der Intensiv- und Anästhesiepflege kann erhalten, wer
berechtigt ist, die staatlich anerkannte Berufsbezeichnung Krankenschwester,
Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger zu führen.
Und diese Urkunde, die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Krankenschwester, dürfte deine Freundin doch als Urkunde besitzen, sie hat damit die Eintrittskarte. Die Erlaubnis gilt selbstverständlich bundesweit!

Damit hast du erst mal Arbeits- und Argumentationsunterlagen.
 
Hallo Flexi,

vielen Dank für die schnelle Antwort. Natürlich meinte ich "Weiterbildung".
Du bestätigst genau, was ich mir schon gedacht hatte.

Das ging gestern sogar soweit, dass sie ihr indirekt unterstellt haben, sie hätte sich die Stelle damals arglistig erschlichen, weil sie bei der Bewerbung nicht darauf hingewiesen hätte, dass sie eine verkürzte Ausbildung gemacht hat.
Dabei hat sie natürlich bei der Bewerbung sämtliche Zeugnisse eingereicht, woraus alles genau hervorgang.

Vielen Dank nochmal und viele Grüße,

Gromit
 

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