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(BGH, Urteil vom 3.11.1981, VersR 1982, Seite 161ff):
Wegen Verdachts auf Hyperkalzämie sollte bei einer Patientin ein sog Kyle-Test durchgeführt werden, wozu dem Patienten durch eine Infusion calcium gluconicum in Lävuloselösung verabreicht wird. Gegen 21 Uhr legte der Arzt die Infusion an, welche vor mehr als einer Stunde durch eine Krankenschwester vorbereitet worden war, die um 20 Uhr Dienstschluss hatte. Später traten bei der Patientin Schüttelfrost und hohes Fieber sowie Beklemmungs- und Schmerzbeschwerden in Magen, Brust und Rücken auf. Der Kyle-Test wurde abgebrochen und die Patientin, die einen septischen Schock erlitten hatte, intensiv ärztlich versorgt. Ursache für den septischen Schock war eine Verunreinigung der Infusionslösung durch Bacillus enterobacter aerogenes Das Gericht entschied hier, die Infusionslösung dürfe, gerade, um eine für den Patienten gefährliche Bildung von Bakterien in ihr zu vermeiden, äusserstens eine knappe Stunde vor der Applikation angesetzt werden (BGH, VersR 1982, Seite 162).
In der viel zu frühen Vorbereitung der Lösung durch die Krankenschwester sieht das Gericht einen erheblichen und leichtfertigen Verstoss gegen die ärztlichen Sorgfaltspflichten, der geeignet gewesen sei, die septische Schädigung der Patientin herbeizuführen (BGH, VersR 1992, Seite 162). Die zuständigen Ärzte und das nichtärztliche Hilfspersonal hätten wichtige und selbstverständliche Grundregeln für die Sterilhaltung der Infusionslösung nicht nur unbeachtet gelassen, deren Beachtung vielmehr noch durch die getroffene Arbeitsverteilung geradezu unmöglich gemacht haben. Eine ärztliche Kontrolle über den Zeitpunkt der Vorbereitung der Lösung habe offensichtlich gefehlt.