Dies ist ein Auszug aus
Durchführung der Heimpersonalverordnung
(HeimPersV)
Gl.-Nr.: 2170.1
Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. S. 338
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2.2 Zu § 2
2.2.1 Voraussetzungen zur Heimleitung
Heimleiterin/Heimleiter kann nach § 2 HeimPersV nur werden, wer
•eine Ausbildung zu einer Fachkraft im Gesundheits- oder Sozialwesen oder in einem kaufmännischen Beruf oder in der öffentlichen Verwaltung mit staatlich anerkanntem Abschluß nachweisen kann (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 HeimPersV) und
•eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit als "Vorbereitungszeit" vorweisen kann, wobei auf die Vorbereitungszeit die Wahrnehmung geeigneter Weiterbildungsangebote angerechnet werden kann (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 HeimPersV).
Wegen der Bedeutung der Heimleiter-Funktion gelten für Heimleiterinnen/Heimleiter, die am 1. Oktober 1993 bereits in dieser Funktion tätig gewesen sind, die Übergangsregelungen in § 10 HeimPersV (s. Nr. 2.10.2).
2.2.2 Ausbildungsabschluß (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 HeimPersV)
Von einer Eignung kann bei Personen ausgegangen werden, die in der Regel eine mindestens diesjährige Ausbildung mit anerkanntem Abschluß in den genannten Ausbildungsbereichen nachweisen können, die Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung vermittelt.
Der Begriff "Fachkraft" ist im gleichen Sinne wie in § 6 HeimPersV zu verstehen (s. Nr. 2.6.1).
Von den in der Regel dreijährigen anerkannten Ausbildungen des Gesundheits- und Sozialwesens werden als fachlich geeignet insbesondere angesehen:
•abgeschlossene Berufsausbildungen in der Altenpflege,
•Krankenpflege oder Heilerziehungspflege sowie
•ein abgeschlossenes Studium in den Bereichen Sozialarbeit oder Sozialpädagogik.
Die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 HeimPersV werden auch erfüllt durch entsprechende Fachhochschul- und Hochschul-Ausbildungsabschlüsse. Gegebenenfalls ist im Einzelfall hinsichtlich der Vergleichbarkeit aufgrund der jeweiligen Umstände unter Einbeziehung der Befreiungsmöglichkeiten nach § 11 HeimPersV zu entscheiden.
2.2.3 Berufspraktische Erfahrung (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 HeimPersV)
Durch die mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit als "Vorbereitungszeit" müssen weitere Kenntnisse und Fähigkeiten erworben werden, die für die Leitung erforderlich sind. Eine Tätigkeit, die nur zeitweise Leitungsfunktionen zum Inhalt hat, genügt grundsätzlich nicht; geeignete Weiterbildungsangebote können fehlende Tätigkeitsmerkmale ersetzen.
Aus bisheriger hauptberuflicher Tätigkeit müssen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sein, um den Anforderungen des zu leitenden Heimes gerecht zu werden. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn eine bisherige Tätigkeit in folgenden Leitungsbereichen nachgewiesen wird:
•stellvertretende Heimleitung,
•Pflegedienstleitung,
•Wohn- und Pflegegruppenleitung,
•Tätigkeit im sozialen Dienst mit Leitungserfahrung,
•Leitung anderer Bereiche (z.B. Verwaltung).
Die Auslegung des Begriff es "vergleichbare Einrichtung" richtet sich nach den Anforderungen des Heimes, dessen Leitung übernommen werden soll.
2.2.4 Berücksichtigung geeigneter Weiterbildungsangebote
Die zweijährige hauptberufliche Tätigkeit zum Erwerb leitungserforderlicher Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 HeimPersV kann teilweise durch den Nachweis von wahrgenommenen und geeigneten Weiterbildungsangeboten ersetzt werden. Der Gesamtzeitraum von zwei Jahren verändert sich dadurch nicht. Die Anrechenbarkeit von Weiterbildungsangeboten ist auf ein Jahr beschränkt. Der hohe Stellenwert der berufspraktischen Erfahrung wird dadurch unterstrichen, daß von ihr nach § 11 HeimPersV eine Befreiung nicht zugelassen ist.
Als geeignet sind insbesondere Angebote der Heimleiterinnen-/Heimleiter-Ausbildung anzusehen. Wird im Rahmen der berufspraktischen Erfahrung von der Wahrnehmung eines Weiterbildungsangebotes Gebrauch gemacht, so soll dies einen Umfang von mindestens 300 Stunden nicht unterschreiten und inhaltlich das Heimleiterinnen-/Heimleiter-Berufsprofil abdecken.
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geht an der Stelle noch weiter:
http://shvv.juris.de/shvv/vvsh-2170.1-0001.htm
Das dürfte wohl die meisten Fragen beantworten...