Eintrag in die Personalakte (Ermahnung)

paulus

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04.03.2005
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Krankenpfleger
Akt. Einsatzbereich
Neurophysiologie
Funktion
Praxisanleiter und Schwerpunktmitarbeiter für Ausbildung, Schulung und Einarbeitung
Hallo,

ich habe vor knapp drei Jahren einen Verweise in meine Personalakte bekommen, das eine Nebenakte existiert. In dieser Nebenakte befindet sich eine schriftliche Ermahnung (nicht Abmahnung). Unser Personalrat sagte mir damals, das diese Einträge nach vier Jgaren gelöscht werden. Unsere Personalabteilung war da anderer Meinung. Kennt sich jemand mit sowas aus ?

Gruß paulus
 
Hallo paulus,

vorab, Du kannst jederzeit in Deine Personalakte Einsicht erhalten, dazu brauchst Du keinen Grund angeben. Du bist auch berechtigt, Abschriften aus Deiner PA zu fertigen. Ich hoffe, dass die Personalabteilung oder der Personalrat Dir vor drei Jahren auch schriftlich den Verweis vorgelegt hat, mit einer persönlichen Nachricht, dass Du eine Ermahnung erhalten hast! Damit Du Stellung dazu nehmen konntest?

Verdi hat da einen guten Beitrag geschrieben:

Abmahnung oder Ermahnung: Was ist der Unterschied?

Ermahnungen und Abmahnungen zählen in der Arbeitswelt zu den Instrumentarien, mit denen der Arbeitgeber sanktionieren kann, wenn ein Arbeitnehmer seine Pflichten nicht einhält. Diese Pflichten können sich aus dem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder aus einer Betriebsvereinbarung ergeben.

Was ist eine Ermahnung?
Was bedeutet eine Abmahnung?
Welche Folgen hat die Abmahnung? Welche Rechte hat der betroffene Arbeitnehmer?
Was ist eine Ermahnung?

Bei dieser Maßnahme des Arbeitgebers, die mündlich oder schriftlich erfolgen kann, handelt es sich um eine „Rüge“ ohne Sanktionsfunktion. Sie ist als „Strafe” oder „Belehrung” zu verstehen.

Mit der Ermahnung rügt der Arbeitgeber einen (vermeintlichen) Verstoß des Arbeitnehmers gegen dessen Pflichten. Er unterlässt es aber hierbei, auf mögliche rechtliche Konsequenzen bei Wiederholung des Pflichtverstoßes des Arbeitnehmers hinzuweisen. Bei der Ermahnung droht dem Arbeitnehmer auch im Wiederholungsfall deshalb grundsätzlich keine Kündigung. Ernst nehmen sollte er sie aber trotzdem.

Was bedeutet eine Abmahnung?
Diese Maßnahme des Arbeitgebers, die ebenfalls mündlich oder schriftlich erfolgen kann, ist die Erklärung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, pflichtwidriges Verhalten künftig nicht mehr hinzunehmen und bei Wiederholung arbeitsrechtliche Konsequenzen zu ziehen, d.h. kündigungsrechtliche Schritte einzuleiten.
Die Abmahnung geht aus diesem Grund wesentlich weiter als die Ermahnung. Sie hat eine Hinweis- und eine Warnfunktion.

Welche Folgen hat die Abmahnung? Welche Rechte hat der betroffene Arbeitnehmer?
Das „pflichtwidrige” Verhalten des Arbeitnehmers muss genau dargestellt (Tag, Tageszeit, Ort) und beanstandet werden. Der Arbeitnehmer muss auf sein Fehlverhalten hingewiesen werden. Im Wortlaut der Abmahnung muss die arbeitsrechtliche Konsequenz bei Wiederholung des Fehlverhaltens genannt werden („... wenn, dann ...“).
Der Betriebsrat ist vor Ausspruch der Abmahnung nicht anzuhören. Die Abmahnung wird in die Personalakte aufgenommen, darf in einem Arbeitszeugnis jedoch nicht erwähnt werden.

Der Arbeitnehmer kann der Abmahnung widersprechen. Dieser Widerspruch geht dann ebenfalls in die Personalakte ein. Besteht der Arbeitgeber aber trotzdem auf der Abmahnung, kann der Arbeitnehmer hiergegen Klage beim Arbeitsgericht erheben.
Die angedrohte arbeitsrechtliche Konsequenz aus einer Abmahnung kann verwirkt sein, wenn sich der Arbeitnehmer über längere Zeit korrekt verhalten hat. Die Abmahnung hat dann auf den Arbeitnehmer positiv eingewirkt.

Wie viele Abmahnungen vor einer „verhaltensbedingten” Kündigung ausgesprochen werden müssen, ist pauschal nicht zu beantworten. Hier spielt auf jeden Fall die Schwere der Pflichtverstöße eine entscheidende Rolle.

Quelle: www.verdi.de

Noch mehr Infos:

Ermahnung und Rüge dürfen in der Personalakte bleiben

Ermahnung und Abmahnung in der Arbeitswelt

Die Personalakte als große Unbekannte?

Leider kann ich Dir auch nicht mehr sagen, ich finde dazu derzeit nichts genaueres!
Und wer kann schon den BAT übersetzen??? :kloppen:

Ich hoffe, Du kannst mit den Links etwas anfangen?

Meld Dich mal, was Stand der Dinge bei Dir ist!
 
Son Schiet

Danke für die Links,

der mit der Ermahnung hat mir weitergeholfen. So wie es aussieht bleibt das Ding für immer drin. Aber was eine "ehrenrührige Aussage" ? Vieleicht kann ich die Ermahnung darüber da raus bekommen. Bevor die da rein kam, wurde sie mir schon vorgelegt, der Vorfall hat auch eine Menge Wind aufgewirbelt. Obwohl fast alle Vorwürfe von mir als Zweifelhaft dargestellt werden konnten. Bis auf einen, und das hat mir dieses Ding eingebrockt. Und der ist auch noch lächerlich.

Gruß paulus
 
Hallo zusammen,
bleibt noch das Stichwort "Nebenakte" über:
Nebenakten sind dann zu führen, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist. Die Seiten der Personalgrundakte sind zu numerieren, damit die Vollständigkeit nachweisbar ist. Werden Teil- und Nebenakten angelegt, so muß in der Grundakte eine vollständige Übersicht enthalten sein. Das Einsichtsrecht des Mitarbeiters in seine vollständige Personalakte ist gesetzlich geregelt.
Zur Frage der Entfernung gibt es ein erstinstanzliches Uteil:
Ermahnung bleibt in der Personalakte
Ein wegen mangelhafter Arbeitsleistung ermahnter Mitarbeiter hat keinen Anspruch darauf, dass diese Rüge aus seiner Personalakte wieder entfernt wird. Nur wenn damit ehrverletzende Behauptungen verbunden sind, kann er ausnahmsweise auf eine Entfernung bestehen. Nach Ansicht der Richter rührt ein Ermahnungsschreiben nicht am "Status des Arbeitsverhältnisses" und ist nicht mit einer Abmahnung mit Kündigungsandrohung gleichzusetzen. In dem verhandelten Fall war dem klagenden Arbeitnehmer keine Kündigung für den Wiederholungsfall angedroht worden. Die Vorgesetzten hatten in der Ermahnung lediglich Arbeitsmängel festgehalten, ohne sie genauer zu beschreiben.
(Aktenzeichen: 7 Ca 2899/03 - ArbG Frankfurt a. M., Urteil vom 28.9.2003)
Für weitere Massnahmen setze dich bitte mit deiner Personalvertretung oder auch einem Fachjuristen in Verbindung.
 
Wie ist das eigentlich mit der Personalakte:
wenn ich jetzt den Arbeitsplatz wechsele zu einem anderen Arbeitgeber, bekommt der die Personalakte meines vorherigen Arbeitgebers und führt diese Akte weiter ? Oder wir bei jeder Arbeitsstelle eine neue Akte angelegt ?
 
Also wird bei jeder neuen Arbeitsstelle eine neue Akte angelegt. Und im Arbeitszeugnis darf auch nichts von der Ermahnung oder dem Verweis stehen...dann verstehe ich nicht recht, warum immer soviel aufhebens drum gemacht wird ?
Klar kann bei der 2. Abmahnung eine Kündigung folgen, aber was ist nun wirklich das Schlimme an der Abmahnung ?
 
Hallo !

Wenn Du auf Grund von Abmahnungen gekündigt wirst ist doch wohl schlimm
genug.
Und wenn Du beim nächsten Einstellungsgespräch auch noch frank und frei
angibst warum Du gekündigt worden bist wird der AG seine Stirn in Falten legen.
Aber auch ohne Angabe des Kündigungsgrundes betreiben viele AG (verbotene) Nachforschungen.
Also eine AG-Kündigung ist meißtens nicht gut im Arbeitslebebenslauf.

LG
 
Die Abmahnung hat eine Warnfunktion vor der Kündigung. Sprich: Der Arbeitgeber weist Dich auf ein Fehlverhalten hin, das so schwerwiegend ist, dass Dir im Wiederholungsfall die Kündigung droht.

Ob Dein Verhalten fehlerhaft war oder ob dieser Fehler so schwer wiegt, darüber sind AG und AN sicher oft geteilter Meinung. Deshalb macht der AN dann "Aufhebens" von der Sache.

Wiederholtes Zuspätkommen ist ein gutes Beispiel für einen Grund zu Abmahnung und Kündigung. Manch einer mag das als Lappalie ansehen, solange er seine Arbeit macht. Der Arbeitgeber sieht das oft nicht so locker. Und das Arbeitsrecht ist in diesem Fall auf seiner Seite.
 
okay danke, ist mir jetzt klarer geworden.