[06.11.2004]
Betriebliche Belange haben Vorrang: Altenpflegerin scheitert mit Klage in Sachen Wunsch-Arbeitszeit
Nach der Elternzeit besteht kein Anspruch auf Arbeit zu den ursprünglichen Zeiten, urteilte Ende September das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt und wies damit die Klage einer Altenpflegerin ab (Az.: 6 AZR 567/03). Geklagt hatte laut dem Branchendienst „epd sozial“ eine Altenpflegerin, die seit 1990 bei einem der Caritas angeschlossenen Unternehmen beschäftigt ist. Sie arbeitete dort früher im Sieben-Tage-Rhythmus und ging nach der Geburt ihres zweiten Kindes 1998 in den Erziehungsurlaub. Als sie im November 2001 ihre Arbeit wieder aufnahm, wies ihr der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz mit Nachtschichten im Zwei-Tage-Rhythmus zu. Dagegen wehrte sich die Altenpflegerin. Der angebotene Arbeitsplatz sei vertragswidrig und das Sozialwerk verpflichtet, sie – wie vor ihrem Erziehungsurlaub – im Sieben-Tage-Rhythmus zu beschäftigen. Während das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm der Klage noch stattgegeben hatte, wies das BAG sie nun in oberster Instanz ab. Die Altenpflegerin könne nicht den gewünschten Sieben-Tage-Rhythmus verlangen, sondern müsse es hinnehmen, wenn betriebliche Gründe oder berechtigte Belange anderer Beschäftigter der Wunsch-Arbeitszeit entgegenstünden.
Altenpflege 11/2004
Weitere Infos: http://www.bundesarbeitsgericht.de
Quelle: www.vincentz.net
Betriebliche Belange haben Vorrang: Altenpflegerin scheitert mit Klage in Sachen Wunsch-Arbeitszeit
Nach der Elternzeit besteht kein Anspruch auf Arbeit zu den ursprünglichen Zeiten, urteilte Ende September das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt und wies damit die Klage einer Altenpflegerin ab (Az.: 6 AZR 567/03). Geklagt hatte laut dem Branchendienst „epd sozial“ eine Altenpflegerin, die seit 1990 bei einem der Caritas angeschlossenen Unternehmen beschäftigt ist. Sie arbeitete dort früher im Sieben-Tage-Rhythmus und ging nach der Geburt ihres zweiten Kindes 1998 in den Erziehungsurlaub. Als sie im November 2001 ihre Arbeit wieder aufnahm, wies ihr der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz mit Nachtschichten im Zwei-Tage-Rhythmus zu. Dagegen wehrte sich die Altenpflegerin. Der angebotene Arbeitsplatz sei vertragswidrig und das Sozialwerk verpflichtet, sie – wie vor ihrem Erziehungsurlaub – im Sieben-Tage-Rhythmus zu beschäftigen. Während das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm der Klage noch stattgegeben hatte, wies das BAG sie nun in oberster Instanz ab. Die Altenpflegerin könne nicht den gewünschten Sieben-Tage-Rhythmus verlangen, sondern müsse es hinnehmen, wenn betriebliche Gründe oder berechtigte Belange anderer Beschäftigter der Wunsch-Arbeitszeit entgegenstünden.
Altenpflege 11/2004
Weitere Infos: http://www.bundesarbeitsgericht.de
Quelle: www.vincentz.net