Behandlungspflege abzeichnen?!

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Hülsi

Gast
Hallo, ich habe da mal eine Frage...

unsere PDL hat gesagt, es gäbe jetzt eine neue Regelung, nach der nur noch examiniertes Personal die Behandlungspflege abzeichnen darf, d.h. Schüler oder APH oder KPH führt es unter U. durch und ich bzw. meine AP Kollegin zeichne die Tätigkeit ab.... ist das überhaupt zulässig, ich denke, das ich doch eigentlich nichts abzeichnen darf, was ich nicht gemacht habe... was ist wenn dem Bew. etwas passiert....dann steht dort mein HZ obwohl jemand anderes die Tätigkeit durchgeführt hat... ausserdem müsste ich im Nachtdienst nicht nur meine 43 Dokus abzeichnen, sondern auch noch einen Teil des anderen WB der von der Helferin übernommen wurde (SKgabe,Nachtmedikamente...)
eine ratlose Hülsi
 
Seit Anfang des Jahres gilt,dass nur ein kleiner Teil der Behandlungspflegen ich glaube es sind 30 %,durch nicht-examinierte) Kräfte gemachen werden dürfen.Bei uns zB (ambulante nicht-examinierte Pflege dürfen nur 30% der Behandlungspflegen insgesamt dürchführen).Unsere Nicht-Examinierten dürfen laut Gesetz noch nicht mal eine Pflegeplanung schreiben.Kannst Dir sicher vorstellen,wie das mich als exminierten trifft, jetzt auch noch einen sehr "unqualifitierten3 anlernen müssen.Bin zwar Praxisanleiter,aber die Zeit einen nicht-examinierten bleibt zur Zeit auf der Schrecke !

Kann Dich gut verstehen !!!


LG Pierre
 
In dem letzten Altenheim, in dem ich arbeitete war es so, dass von den APH, oder sonstigen Helfern nur die Grundpflege abgezeichnet werden sollte. Eigentlich hätten sie auch nicht viel mehr gedurft. Aber wie das so ist, wenn Not am Mann ist... . Zum Schluß war es so, dass verlangt wurde, dass eine "Examinierte" einfach alles abzeichnen sollte, was an den Bewohnern abzuzeichnen war, für die sie zuständig war, nur damit die Akten tadellos geführt waren. Einige Kolleginnen und ich weigerten uns dann dies zu tun, nach dem wir Erkundigungen einholten. Denn uns wurde gesagt, wir stünden "mit einem Fuß im Gefängnis", da wir Akten fälschen würden. Abgesehen davon, dass wir ja nicht nachvollziehen konnten, ob die Helfer wirklich alles richtig gemacht hatten. Also, wir für etwas gerade stehen müßten, was wir nicht taten.
So kam es, dass unsere WBL all diese Dinge abzeichnete, für die wir uns weigerten, und wir gemoppt wurden, bis wir gingen.( Die WBL hatte die PDL hinter sich stehen, und mit der MAV war nicht viel los) Zum Glück für alle, die dort blieben wurde aber diese WBL dann später gekündigt als eine neue PDL kam.
Also, rechtlich gesehen muss ich nur abzeichnen, was ich auch getan, oder gesehen habe. Ich würde auch nie etwas anderes abzeichnen. Habe bei einer Kollegin mitbekommen, die dafür vor Gericht kam, weil ein Bewohner starb, und die Angehörigen den Todesumständen nachgingen, und so heraus kam, dass meine Kollegin "falsch" abgezeichnet hatte. Das soll mir nie passieren! Das ist mir dann auch die Arbeit nicht wert.
 
Hallo zusammen!

Ich arbeite in einem Altenpflegeheim und da zeichnen die examinierten Kräfte die Behandlungspflege ab die sie auch durchgeführt oder gesehen hat. Nur normale Grundpflege wird von ungelernten Kräften abgezeichnet!

Gruß,joy!:wink:
 
Hülsi schrieb:
Hallo, ich habe da mal eine Frage...

unsere PDL hat gesagt, es gäbe jetzt eine neue Regelung, nach der nur noch examiniertes Personal die Behandlungspflege abzeichnen darf, d.h. Schüler oder APH oder KPH führt es unter U. durch und ich bzw. meine AP Kollegin zeichne die Tätigkeit ab.... ist das überhaupt zulässig, ich denke, das ich doch eigentlich nichts abzeichnen darf, was ich nicht gemacht habe... was ist wenn dem Bew. etwas passiert....dann steht dort mein HZ obwohl jemand anderes die Tätigkeit durchgeführt hat... ausserdem müsste ich im Nachtdienst nicht nur meine 43 Dokus abzeichnen, sondern auch noch einen Teil des anderen WB der von der Helferin übernommen wurde (SKgabe,Nachtmedikamente...)
eine ratlose Hülsi


Hallo, generell gilt: Behandlungspflege darf nur von examinierten Personal ausgeführt werden!
Nicht erst seit einiger Zeit, sondern schon immer galt, dass der, der die Tätigkeit ausführt die Leistung auch abzeichnet.
KPH, APH, Einjärige dürfen nur im unter bestimmten Voraussetzungen geringfügige Behandlungspflege ausführen. Ungelernte Kräfte dürfen KEINE Behandlungspflege ausführen und Behandlungspflege überhaupt nicht abzeichen.
Schüler dürfen Behandlungspflege nur im beisein u. unter Anleitung einer examinirten Kraft durchführen. Dann muss die examinierte Kraft unterschreiben.
Zu den von KPH, APH erlaubten Behandlungspflegen zählt zum B. An/ausziehen von Kompressionsstrümpfen, bei Anlernung unter Aufsicht einer examinrten Kraft und der Kenntinssnahme der ordnugsgemäßen Ausführung (ist zu Dokumentieren) ist auch Medikamntengabe und seit neustem auch Insulingabe s.c. möglich.
Verbandweschel, Dekubitusversorgung, Kompressionsverbände u.
i.m. Injektionen, Absaugen, Ernährung über Port oder Sonde, oder Beatmungsübverwachung, wechsel von Trachealkanülen usw. sind für ungelenrte, KPH und APH absolut tabu.
Euere PDL steht mit einem Bein im Knast, lässt sie Behandlungspflege von KPH oder APH oder gar ungelernten Kräften oder Schülern ausführen und von examinierten dann unterschreiben.

Sollte es bei euch zu einer Prüfung durch eine Krankenkasse kommen wird es neben rechtlichen konzequenzen, weitaus schmerzlichere finanzielle Folgen für den Arbeitgeber nach sich ziehen, da von der Kasse die gezahlten Gelder, rückwirkend über Jahre, zurück verlangt werden können, wegen sognannter Honorarerschleichung. Im schlimmsten Fall verliert der Träger seine Zulassung wegen Abrechnungsbetrug.
Körperpflege, Hilfe bei der Mobilität, Hilfe bei Ausscheidungen und Hilfe bei der Ernährung sind von APH und KPH durch zu führen und auch abzuzeichnen.
Wer welche Behandlungspflegen durchfürhen darf ist in den Leistungkatalogen für Behandlungspflege (SGB V) eindeutig aufgelistet. Diese sollte sich euere PDL bei der Zulassungsstelle der AOK, Abt. Vertragsmanagement dringend besorgen.
Grüße von einer PDL aus dem ambulanten Bereich
 
Moin griesuh,

Ernährung über Sonde (also PEG) auch?
ich dachte gerade dafür gibt es die Pumpen mit Code, so dass die PH durchaus die Sondennahrung anhängen , aber z.B. die Geschwindigkeit nicht verändern können, solange ihnen der Code nicht bekannt ist...
:anmachen:

Ich finde Deine Auflistung sehr genau und würde das gerne unserem QZ noch einmal weitergeben. Kannst Du mir bitte die Quelle angeben? Danke
 
Hallo zusammen,
jetzt muss ich doch mal nachfragen:
Gelten die von Griesuh genannten Regelungen für die ambulante Pflege auch für Altenpflegeheime?

Danach fragt Hülsi nämlich!
 
Hallo flexi,
Behandlungspflege bleibt Behandlungspflege ob im Pflegeheim oder Ambulant. Jede zugelassene Einrichtung hat Versorgungsverträge mit den Pflege - u. Krankenkasen. In den dortigen Vereinbarungen über SGB XI u. V ist eindeutig geregelt, wer welche tätigkeiten ausüben darf.
Diese Verträge müssen vom Träger, der PDL / Heimleitung und der stellvertr. PDL unterzeichnet werden. Hat ein Träger mehrere Einrichtungen, muss für jede Einrichtung ein Vertrag abgeschlossen werden.
Somit müsste den Verantwortlichen die Zuständigkeiten der Pflege u. Behandlung bekannt sein.
was jetzt aus Kosten u. Betriebswirtschaftlichen gründen vor Ort geschieht steht auf einem anderen Blatt.

Grüße
 
Hallo Britta, die Informationen wer darf was bei der Behandlungspflege und der Grundpflege erhälst Du bei der AOK Zulassungsstelle Deines Bundeslandes, Abt. Vertragsmanagement.
In der Anlage 2a zu § 23 Abs. 3 u. §42 Abs.1 des Rahmenvertrages über die Häusliche Krankenpflege nach § 132 a Abs. 2 SGB V in Hessen vom 1.5.2006. Also neuster Stand.
Das Teil nennt sich: Leistungsbeschreibung u. Vergütungsvereinbarung der Leistungen der Grund u. Behandlungspflege gemäß dem Rahmenvertrag n. § 132a SGB V.
Alles klar???:anmachen:

Grüße Griesuh
 
Hallo, generell gilt: Behandlungspflege darf nur von examinierten Personal ausgeführt werden!
Nicht erst seit einiger Zeit, sondern schon immer galt, dass der, der die Tätigkeit ausführt die Leistung auch abzeichnet.
KPH, APH, Einjärige dürfen nur im unter bestimmten Voraussetzungen geringfügige Behandlungspflege ausführen. Ungelernte Kräfte dürfen KEINE Behandlungspflege ausführen und Behandlungspflege überhaupt nicht abzeichen.
Schüler dürfen Behandlungspflege nur im beisein u. unter Anleitung einer examinirten Kraft durchführen. Dann muss die examinierte Kraft unterschreiben.
Zu den von KPH, APH erlaubten Behandlungspflegen zählt zum B. An/ausziehen von Kompressionsstrümpfen, bei Anlernung unter Aufsicht einer examinrten Kraft und der Kenntinssnahme der ordnugsgemäßen Ausführung (ist zu Dokumentieren) ist auch Medikamntengabe und seit neustem auch Insulingabe s.c. möglich.
Verbandweschel, Dekubitusversorgung, Kompressionsverbände u.
i.m. Injektionen, Absaugen, Ernährung über Port oder Sonde, oder Beatmungsübverwachung, wechsel von Trachealkanülen usw. sind für ungelenrte, KPH und APH absolut tabu.
Euere PDL steht mit einem Bein im Knast, lässt sie Behandlungspflege von KPH oder APH oder gar ungelernten Kräften oder Schülern ausführen und von examinierten dann unterschreiben.

Sollte es bei euch zu einer Prüfung durch eine Krankenkasse kommen wird es neben rechtlichen konzequenzen, weitaus schmerzlichere finanzielle Folgen für den Arbeitgeber nach sich ziehen, da von der Kasse die gezahlten Gelder, rückwirkend über Jahre, zurück verlangt werden können, wegen sognannter Honorarerschleichung. Im schlimmsten Fall verliert der Träger seine Zulassung wegen Abrechnungsbetrug.
Körperpflege, Hilfe bei der Mobilität, Hilfe bei Ausscheidungen und Hilfe bei der Ernährung sind von APH und KPH durch zu führen und auch abzuzeichnen.
Wer welche Behandlungspflegen durchfürhen darf ist in den Leistungkatalogen für Behandlungspflege (SGB V) eindeutig aufgelistet. Diese sollte sich euere PDL bei der Zulassungsstelle der AOK, Abt. Vertragsmanagement dringend besorgen.
Grüße von einer PDL aus dem ambulanten Bereich

Hallo,
wir haben Standards, in denen auch KPH´s Verbandwechsel durchführen dürfen. Wie sieht es rechtlich aus, wenn ich eine Tätigkeit delegiere, und dann diese Maßnahme im Dokumentationssystem abzeichne. Ich übernehme natürlich die Verantwortung
gruß fabsah
 
Hallo Griesuh,
alles was Du zu diesem Thema geschrieben hast würde ich sofort unterschreiben. Nicht weil ich weiß das es richtig ist, sondern weil es meiner Auffassung von Pflege und meinem Rechtsverständnis voll entspricht. Was mich aber wirklich interessieren würde ist wo man entsprechende Vorschriften / Gesetzestexte einsehen / beziehen kann.

Gruß, Lex
 
Leistungsbeschreibung u. Vergütungsvereinbarung der Leistungen der Grund u. Behandlungspflege gemäß dem Rahmenvertrag n. § 132a SGB V.

Mir ist im Internet leider nur der Rahmenvertrag von BW zugänglich. Wäre es möglich, die entsprechende Passage hier einzusetzen?
Die Aussage, dass bestimmte ärztliche Verordnungen nur von Fachkräften durchgeführet werden dürfen hätte ja auch Auswirkungen auf die Pflege allgemein- Stichwort: Vorbehaltsaufgaben.
Mich interessiert auch, was denn als Fachkraft definiert ist- nur dreijähriges Examen?

Elisabeth
 
Bei uns dürfen auch nur die "**** die Bahandlungspflege abhaken. Uach mir in der Nacht muß ich esfür die anderen WB´s machen obwohl ich es nicht gemacht habe.
Liebe Grüße
Birgit
 
So sollte es bei uns auch mal laufen: Pflegehelfer hängt z.B. Sondenkost an, Fachkraft sollte abzeichnen. Genauso lief es bei der Medikamentengabe. Ein einmaliger Anruf bei der zuständigen Heimaufsicht hat bewirkt, dass am nächsten Tag (!) Heimleitung und PDL fristlos gekündigt wurden.

Tim
 
Hallöchen,

dafür gibt es doch die Mitarbeiter-Kürzelliste bzw. Azubi-Kürzelliste.

Bei uns kürzeln auch die Azubi`s ab, jedenfalls das, was sie schon dürfen, sprich Grundpflege immer, denn Rest, je nach Semester bzw. ob sie das in der Schule Theoretisch schon hatten.
Bei uns arbeitet auch schon seit Jahren eine KPH und tätigt ihre Arbeit eigentlich fast wie wir und kürzelt auch ab.

Viel Freude am Beruf:nurse:
 
Also in NRW dürfen KPH´s und APH`s seit 2010 Behandlungspflege der Lg.1 und 2 nur nach einem Aufbaulehrgang und Praktikum durchführen. Dazu gehören die Messung der Vitalzeichen, Medikamentengabe,BZ-Kontrolle,s.c. Injektionen,Umgang mit Kompressionsstrümpfen,Versorgung von bis zu 2 Dekubiti bis Grad II, Versorgung SPDK,Umgang und Verbandwechsel PEG,Flüssigkeitsbilanzierung,Verabreichung von Augentropfen-salbe,Klistier und Klysma,Inhalationen,med.Einreibungen,Kältetherapie,Durchführung dermatol. Bäder.
Davon abgesehen gilt es immer als Urkundenfälschung etwas abzuzeichnen,was man nicht getan hat-würde ich also nicht machen-dazu kann einen auch niemand zwingen.
 
huhu,ich arbeite in einer WG für beatmungspatienten.
seit neustem beschäftigen wir auch Pflegehilfskräfte,die eigentlcih nur die Grundpflege selbstabzeichnen.
die behandlungspflege,sei es endotracheales absaugen,verbände,medikamente,injektionen....werden von den fachkräften abgezeichnet.
 
Der, der handelt, zeichnet auch ab. Oder willst du im Falle eines Falles den Kopf hinhalten? Ggf. musst es so einrichten, dass du ausschließlich diese Tätigkeiten machst und die Hilfskraft den Rest.

Elisabeth
 

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