Medikamentengabe
VERANTWORTUNG
Bezüglich der Medikamentengabe besteht nach der derzeit gültigen Rechtslage, eine Teilung der Haftung in die Anordnungs - und Durchführungsverantwortung.
Die Anordnungsverantwortung trägt der Arzt
Die Durchführungsverantwortung trägt die verabreichende Pflegekraft.
Durch vielfältige Inkompatibilitätsmöglichkeiten besteht eine Rechtsunsicherheit bezüglich der Durchführungsverantwortung.
Jeder Mitarbeiter hat die Pflicht zur genauen Beobachtung von Veränderungen im Infusionsschlauch. Bei sichtbaren Veränderungen der Infusionsflüssigkeit oder unklaren klinischen Veränderungen die Zufuhr von laufenden Medikamenten sofort unterbrechen und unverzüglich den Arzt informieren.
INJEKTIONEN
Verantwortlichkeit
Eine intravenöse ( i.v. ) Injektion ist primär eine ärztliche Tätigkeit, die aber nach besonderen Richtlinien an ausgebildetes Pflegepersonal delegierbar ist:
- In Form einer Dienstanweisung
- Ein Befähigungsnachweis ( sog. Spritzenschein ) ist zwar in vielen Häusern üblich, wird rechtlich
jedoch kontrovers diskutiert.
- Die Durchführung von Injektionen durch Mitarbeiter mit besonderer Qualifikation, z.B. Weiterbildung
Intensivpflege und Anästhesie ist durch die Weiterbildungsinhalte gerechtfertigt.
- Im Zweifelsfall
Medikamentenlisten, Inkompatibilitätslisten etc. zu Rate ziehen.
- Im intensivmedizinischen Tagesablauf ist die i.v. Verabreichung durch Pflegepersonal üblich.
Subkutane ( s.c. ) und intramuskuläre ( i.m. ) Injektionen können auch ohne spezielle Befähigungsnachweis durchgeführt werden, da sie Inhalt der Krankenpflegeausbildung sind.
Der Arzt trägt die Anordnungsverantwortung in Form einer schriftlichen Verordnung für die Auswahl des richtigen Medikamentes.
Die Pflegekraft trägt die Durchführungsverantwortung für die gesamte Injektion.