10.11.2005
Arbeitgeber muß Wunsch nach Teilzeit entsprechen
Gericht: Der Arbeitgeber hat notfalls neu zu organisieren
MAINZ (dpa). Ein Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, dem Antrag eines Mitarbeiters auf eine Verringerung der Arbeitszeit stattzugeben. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland- Pfalz in Mainz entschieden.
Eine Ausnahme gilt nur, wenn dem Verlangen "betriebliche Gründe" entgegenstehen. Notfalls muß der Arbeitgeber diese allerdings durch eine entsprechende Umorganisation beseitigen, wenn dadurch den Wünschen des Mitarbeiters entsprochen werden kann.
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage einer Arbeitnehmerin statt, die ihre wöchentliche Arbeitszeit auf 15 Stunden verringern wollte. Der Arbeitgeber hatte geltend gemacht, die Einrichtung des Laborarbeitsplatzes der Mitarbeiterin habe etwa 70 000 Euro gekostet. Eine Auslastung beispielsweise nur an halben Tagen sei daher wirtschaftlich nicht vertretbar.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland- Pfalz, Az.: 9 Sa 787/04
Quelle: www.aerztezeitung.de
Arbeitgeber muß Wunsch nach Teilzeit entsprechen
Gericht: Der Arbeitgeber hat notfalls neu zu organisieren
MAINZ (dpa). Ein Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, dem Antrag eines Mitarbeiters auf eine Verringerung der Arbeitszeit stattzugeben. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland- Pfalz in Mainz entschieden.
Eine Ausnahme gilt nur, wenn dem Verlangen "betriebliche Gründe" entgegenstehen. Notfalls muß der Arbeitgeber diese allerdings durch eine entsprechende Umorganisation beseitigen, wenn dadurch den Wünschen des Mitarbeiters entsprochen werden kann.
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage einer Arbeitnehmerin statt, die ihre wöchentliche Arbeitszeit auf 15 Stunden verringern wollte. Der Arbeitgeber hatte geltend gemacht, die Einrichtung des Laborarbeitsplatzes der Mitarbeiterin habe etwa 70 000 Euro gekostet. Eine Auslastung beispielsweise nur an halben Tagen sei daher wirtschaftlich nicht vertretbar.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland- Pfalz, Az.: 9 Sa 787/04
Quelle: www.aerztezeitung.de