Anforderung der Wunddokumentation von der Krankenkasse

Nordlicht

Poweruser
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04.07.2004
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842
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Kollmar
Beruf
Krankenschwester
Halli Hallo,:wavey:
ich brauche Euren Rat/Eure Erfahrung:
2 KK fordern bei uns die Wunddokumentation (Verlauf) zwecks Überprüfung der Genehmigung der VO.:deal:

Für die reine Abrechnung dürfen die das nicht, soweit bin ich aus den Unterlagen der bpa schlau geworden. Nur der MDK darf einsehen.:aetsch:

Aber wie sieht es mit der Genehmigung der VO aus? Muß sich die KK da nicht eigentlich mit dem verordnenden Arzt in Verbindung setzen, denn wir führen ja nur seine Anweisung aus (die dann im evt. noch nicht einmal bezahlt wird, wenn der Sachbearbeiter der KK nicht über seinen Schreibtischrand hinaussehen kann).
Nebenbei bemerkt fand ich es auch ganz schick, dass ich von einer BKK ein Formular zum Ausfüllen bekam, das auch gleich Produkte von Johnson & Johnson vorschlug......
Ich freue mich auf Antwort
 
Wunddokumentation von KK angefordert

Ich bin erst ab heute in diesem Forum möchte aber trotzdem noch auf dieses Thema anworten. Die Krankenkassen haben kein Recht sich Dokumentationen ohne das Einverständnis des Patienten anzufordern. Die Dokumentation fällt unter die Schweigepflicht
 
und nun

Hallo und willkommen, Reineris!
So weit war ich schon: die KK darf nicht. Was sollte ich deiner Meinung nach jetzt tun? Bekommen sie kein Wundprotokoll, bekomme ich keine VO genehmigt.
Schicke ich die Wunddoku, kann ich mich strafbar machen.
Dr. Schäfer vom Wundzentrum Hamburg nimmt diese Frage mit in die Diskussion, allerdings weiß ich nicht, wann ich eine Rückmeldung erhalte.
Ich frage mich nur, wie es bei anderen amPD läuft; wir können doch nicht die einzigen sein, die Anfragen der KK erhalten.............oder doch?
:-?
Habt Ihr die KK an die Ärzte weiter verwiesen?
In meinem besonders hartnäckigen Fall wird die Pat. von einem Chirurgen alle 4 Wochen im KH begutachtet, der dann noch nicht einmal für Verbandmat. zuständig ist. Das muß ich mir von dem Hausarzt rezeptieren lassen, der dann brav aufschreibt, was er gesagt bekommt. Somit muß sich die KK mit dem Arzt im KGH auseinandersetzen, so denke ich. Aber an den will die KK nicht ran.
Und nun:weissnix:
 
Wunddokumentation von KK angefordert

Hallo,
ich kenne das Problem auch. Der einfachste Weg für Dich ist, dies mit dem Patienten abzuklären, wenn dieser die Einverständnis zur Weiterleitung (Erfahrungsgemäß macht er dies) gibt, kannst Du die Wunddokumentation an die Krankenkasse weitergeben. Weiterhin würde ich an Deiner Stelle auch den Hausarzt informieren.
Ansonsten wenn Du das wirklich willst würde ich auch das Gespräch mit der Krankenkasse suchen.
Hoffe Dir geholfen zu haben:fidee:
 
Hallo Britta,
wir bitten die KK sich mit uns beim patienten zu treffen und vor Ort können die sich dann ein Bild vom Pat. machen und in die Wunddoku sehen.
Gruß Conny
Hätten wir auch gestern telefonisch klären können.:wink1:
 
die Reaktion (?) der KK

Moin zusammen, die KK bekommen von mir jetzt immer folgende Info:


Hinweis BPA Datenschutzbeauftragter

Bundesverband

privater Anbieter

sozialer Dienste e.V.



Regelmäßig fordern Krankenkassen bei Pflegediensten Unterlagen aus der Pflegedokumentation,

z.B. Wundprotokolle mit Fotos, an, bevor Leistungen der häuslichen

Krankenpflege genehmigt werden. Diese Praxis hat am Dienstag der Bundesbeauftragte

für den Datenschutz, Peter Schaar, in seinem neuen Tätigkeitsbericht

gerügt.

„Der Bundesdatenschutzbeauftragte stellt klar: eine Rechtsgrundlage für

die Datensammelleidenschaft der Kranken- und Pflegekassen gibt es nicht“

Zur Anforderung von Wundprotokollen im Zuge der Genehmigung häuslicher

Krankenpflege schreibt der Bundesdatenschutzbeauftragte: „Eine Befugnis, für

diese Entscheidung weitere Sozialdaten beim Versicherten oder beim

Leistungserbringer zu erheben, liegt darin nicht. Hat die Krankenkasse Zweifel,

ob die geltend gemachte Leistung tatsächlich von ihr zu erbringen ist, hat sie

gemäß § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V den MDK einzuschalten.“



§ 275 Begutachtung und Beratung

(1) Die Krankenkassen sind in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet,

1. bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzung, Art und Umfang der Leistung,

eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst) einzuholen.

Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht?:beten:
Die Verordnung wurde jedenfalls komentarlos genehmigt.
 

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