Gesetz zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz - PflBRefG) (2017)

Gesetz zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz - PflBRefG) (2017)

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Mit dem Gesetz zur Reform der Pflegeberufe, das im Juli 2017 verkündet wurde, wird der Grundstein für eine zukunftsfähige und qualitativ hochwertige Pflegeausbildung für die Kranken-, Kinderkranken- und Altenpflege gelegt.

Im Wesentlichen werden folgende Regelungen getroffen:
  • Die bisher im Altenpflegegesetz und im Krankenpflegegesetz getrennt geregelten Pflegeausbildungen werden in einem neuen Pflegeberufegesetz zusammengeführt.

  • Alle Auszubildenden erhalten zwei Jahre lang eine gemeinsame, generalistisch ausgerichtete Ausbildung, in der sie einen Vertiefungsbereich in der praktischen Ausbildung wählen. Auszubildende, die im dritten Ausbildungsjahr die generalistische Ausbildung fortsetzen, erwerben den Berufsabschluss „Pflegefachfrau“ bzw. „Pflegefachmann“.

  • Auszubildende, die ihren Schwerpunkt in der Pflege alter Menschen oder der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sehen, können wählen, ob sie – statt die generalistische Ausbildung fortzusetzen – einen gesonderten Abschluss in der Altenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege erwerben wollen.

  • Sechs Jahre nach Beginn der neuen Ausbildungen soll überprüft werden, ob für die gesonderten Berufsabschlüsse in der Altenpflege oder Gesundheits- und Kinderkranken-pflege weiterhin Bedarf besteht.

  • Nach zwei Dritteln der Ausbildung wird eine Zwischenprüfung zur Ermittlung des Aus-bildungsstandes eingeführt. Den Ländern wird dadurch die Möglichkeit eröffnet, die mit der Zwischenprüfung festgestellten Kompetenzen im Rahmen einer Pflegeassistenz- oder -helferausbildung anzuerkennen. Ein Bestehen der Prüfung ist nicht erforderlich, um die Ausbildung fortzuführen.

  • Vorbehaltene Tätigkeiten sind in § 4 geregelt. Für den Pflegebereich werden damit erstmals bestimmte berufliche Tätigkeiten, die dem Pflegeberuf nach diesem Gesetz vorbehalten sind, also nur von entsprechend ausgebildetem Personal ausgeführt werden dürfen, geregelt.

  • Ergänzend zur beruflichen Pflegeausbildung wird ein Pflegestudium eingeführt.

  • Zukünftig wird kein Schulgeld mehr gezahlt werden. Zudem haben die Auszubildenden Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung.

  • Die Finanzierung der Pflegeausbildung wird neu geregelt. Sie erfolgt einheitlich über Landesfonds und ermöglicht damit bundesweit eine qualitätsgesicherte und wohnort-nahe Ausbildung. Durch ein Umlageverfahren werden ausbildende und nicht ausbildende Einrichtungen gleichermaßen zur Finanzierung herangezogen.

  • Wie bisher werden bei Umschulungen Lehrgangskosten durch die Arbeitsagenturen und Jobcenter übernommen; dabei wird die Möglichkeit zur dreijährigen Umschulungsförderung dauerhaft verankert. Auszubildende werden auch dafür nicht mit Kosten belastet.

  • Die neue generalistische Pflegeausbildung wird über die EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in anderen EU-Mitgliedstaaten automatisch anerkannt werden. Die gesonderten Abschlüsse in der Altenpflege und der Kinderkrankenpflege können weiterhin im Rahmen einer Einzelfallprüfung in anderen EU-Mitgliedstaaten anerkannt werden.

  • Die neuen Pflegeausbildungen werden im Jahr 2020 beginnen. Pflegeschulen und Aus-bildungseinrichtungen bleibt so genug Zeit, um sich auf die neuen Ausbildungen einzustellen.

  • Das Gesetz wird stufenweise in Kraft treten. Einige Regelungen sind bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten (25. Juli 2017). Damit wird die Grundlage geschaffen, um beispielsweise rechtzeitig vor Beginn der neuen Ausbildungen die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung und die Finanzierungsverordnung vorlegen zu können.
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