Vorwegnahme des Prüfungsergebnis?

Maniac

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So in etwa:
Wenn ich jetzt Fragen würde ob ich mir Sorgen machen sollte, würden sie dann Nicken oder mit dem Kopfschütteln?

Oder sowas in der Richtung.
I.d.R. geben dann die Prüfer schon ne Richtung.
Nee, in der Regel nicht. Hier gabs letztens mal RICHTIG Stress, weil jemandem verraten wurde, dass er durchgefallen ist...

Das ist ganz klar nicht erlaubt!
 
Wenn die Prüfung abgebrochen wird, sagen die Prüfer das. Dann bist Du tatsächlich durchgefallen, dann lassen sie aber auch den Rest der Prüfung unter den Tisch fallen, wäre ja Zeitverschwendung.

Ein "Schauen Sie doch noch mal, ob Sie sich bei den Tabletten nicht geirrt haben" ist ein Hinweis. Du hast richtig darauf reagiert und Deinen Fehler erkannt.

Man kann natürlich auch durchfallen, wenn man massenweise kleine Fehler macht. Wenn es aber wirklich nur die sind, die Du beschreibst, glaube ich, du hast bestanden. Hast halt keine Eins, aber wer braucht die schon...:troesten:
 
Geh zu deinem Prüfer und überlege dir wie du Fragen könntest, dass er dir Antworten könnte ohne was zu verraten.

So in etwa:
Wenn ich jetzt Fragen würde ob ich mir Sorgen machen sollte, würden sie dann Nicken oder mit dem Kopfschütteln?

Oder sowas in der Richtung.
I.d.R. geben dann die Prüfer schon ne Richtung.

Das ist schon deswegen nicht erlaubt, weil die Entscheidung letzten Endes nicht bei den beiden Prüfern, sondern bei Prüfungsvorsitzenden liegt. Und der sitzt im Regierungspräsidium und wird mit Sicherheit weder Nicken noch Kopfschütteln :lol:.
 
@
weil die Entscheidung letzten Endes nicht bei den beiden Prüfern, sondern bei Prüfungsvorsitzenden liegt.
Quatsch, die Note machen immer noch die Fachprüfer und ob ich damit Durchgefallen bin legt die APrV fest. Gibts keine Einigung, legt der Vors. im benehmen mit den FP die Note fest. Der kommt übrigens auch nicht vom Regierungspräsidium, kann mal ist in der Regel aber nicht so. APrV §3 "...von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person"

@maniac:
Das ist ganz klar nicht erlaubt!
Aha, und wo steht, dass ich mit dem Kopf nicht nicken darf, oder Fragen ob sie eine Stelle hat und dann sagen - z.B. da werden sie ja dann viel Verantwortung haben.

Und glaube mir, ich weiß wovon ich rede, ich Prüfe seit 20Jahren.
 
@maniac:Aha, und wo steht, dass ich mit dem Kopf nicht nicken darf, oder Fragen ob sie eine Stelle hat und dann sagen - z.B. da werden sie ja dann viel Verantwortung haben.

Und glaube mir, ich weiß wovon ich rede, ich Prüfe seit 20Jahren.
Schade. Dem Hinweis mit den 20 Jahren entnehme ich, dass vor 20 Jahre alle Prüfer grundsätzlich kein Pflichtgefühl hatten? Oder ist das jetzt nur bei dir der Fall?
 
Nicht VOR... sondern SEIT.

Es war so, es ist so, es wird immer so sein... . Immer noch die sicherste Methode.

Elisabeth
 
@elisabeth:
Es war so, es ist so, es wird immer so sein... . Immer noch die sicherste Methode.
Jetzt steh ich auf der Leitung?

@maniac: Polemik führt nicht weiter.

Sowohl ich, wie auch meine Kollegen nutzen "Möglichkeiten" um Schüler wie girly nicht bis zu 2 Monate hängen zu lassen. Und wenn ich mich auf die nächste Prüfung mit freiem Kopf vorbereiten kann und in diese gehen kann ist das glaube ich sehr, sehr Schülerorientiert und zeugt von Verantwortung dem Schüler gegenüber.

Vielleicht denkst du mal darüber nach, bevor du wieder solche Spitzen loslässt.
 
Ich sehe gerade- wir sidn im Bereich Altenpflege. Dort sind die gesetzlichen Bestimmungen sicher anders und man darf mit dem Kopf wackeln.

Elisabeth
 
Kenne kein Gesetz, dass mir eine Kopfbewegung erlaubt oder verbietet. Oder eine bestimmte Kopfhaltung vorschreibt.:gruebel:
 
Kenne kein Gesetz, dass mir eine Kopfbewegung erlaubt oder verbietet. Oder eine bestimmte Kopfhaltung vorschreibt.:gruebel:

:lol1::lol1::lol1:

Deine Einstellung, den armen Schüler nicht so lange zappeln zu lassen finde ich ganz ehrenhaft. Diese ewige Warterei war ja sooooo furchtbar...
 
Sowohl ich, wie auch meine Kollegen nutzen "Möglichkeiten" um Schüler wie girly nicht bis zu 2 Monate hängen zu lassen. Und wenn ich mich auf die nächste Prüfung mit freiem Kopf vorbereiten kann und in diese gehen kann ist das glaube ich sehr, sehr Schülerorientiert und zeugt von Verantwortung dem Schüler gegenüber.
Nur zu Deiner Info: Diese Art von Schülerorientierung führte bei meinem alten Arbeitgeber zu einer Klage. Viel Spaß also beim Gericht, sobald ein einziger Schüler mal laut gibt.

Vielleicht solltest Du Dir Deine eigene Ausbildungs- und Prüfungsordnung mal zu Gemüte führen: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/altpflaprv/gesamt.pdf

Insbesondere §12,5: Das vorsitzende Mitglied der Prüfung bildet die Note für den praktischen Teil der Prüfung aus der Note der Fachprüferinnen und Fachprüfer und der Vornote.

Und für girly2010 steht auch drin: §14,1: Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der (...) Prüfungsteile mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet ist. Deine Vornote geht zwar zu 25% mit ein, aber nur bis zu einer Vier. Aber ich glaube nicht, dass Du eine Fünf hast.
 
@maniac: Polemik führt nicht weiter.

Sowohl ich, wie auch meine Kollegen nutzen "Möglichkeiten" um Schüler wie girly nicht bis zu 2 Monate hängen zu lassen.
Hier muss auch nichts weitergeführt werden, es gibt hier keinerlei Diskussiongrundlage!

Deine Begründung "aber meine Kollegen halten sich auch alle nicht an die Vorgaben" ist ja sicher nicht ernst gemeint...
 
@claudia:
Insbesondere §12,5: Das vorsitzende Mitglied der Prüfung bildet die Note für den praktischen Teil der Prüfung aus der Note der Fachprüferinnen und Fachprüfer und der Vornote.
Wer Gesetze zitiert sollte sie auch verstanden haben.

Da steht nichts anderes als dass die FP die Note erstellen. Der PV macht dann aus FP1 Note 2 und FP2 Note 2 die Gesamtnote 2. Sollten die sich mal nicht einig werden, was im Interesse des Schülers nicht geschehen sollte, entscheidet abschließend der PV bei Note2 und Note3 ein 2 oder 3 gegeben wird. Der PV erstellt aber weder die Noten, noch darf der auf die Noten der FP Einfluss nehmen.

Nur zu Deiner Info: Diese Art von Schülerorientierung führte bei meinem alten Arbeitgeber zu einer Klage. Viel Spaß also beim Gericht, sobald ein einziger Schüler mal laut gibt.
Wer hat gegen was oder wen geklagt und warum, mit welchem Ergebnis? Gib mir bitte das AZ, damit ich das Nachlesen kann. Würde mich sehr Interessieren.

@maniac:
"aber meine Kollegen halten sich auch alle nicht an die Vorgaben"
nicht Interpretieren sondern zitieren! Das habe ich nirgends geschrieben.

@feli:
Ich hätte jetzt wirklich gedacht (und mein GuK Examen war vor gar nicht allzu langer Zeit - 2008), dass eine falsche Tablette zum Durchfallen führt, weil gefährlich für den Patienten...
Prinzipiell nein. Denn um einzuschreiten sind ja die Prüfer da. Nicht Bestehen ist immer ein Ergebnis der gesamten Prüfung. Ein Abbruch ist praktisch fast nicht zu Begründen. Ich weiß es wird hier und da gemacht, aber welcher Schüler klagt schon dagegen?


Zugegeben um Grauzonen zu nutzen bedarf es Fachwissen um zu Wissen wie weit ich gehen kann und es zu Begründen, sowie Rückgrat um es zu tun.
 
Wer hat gegen was oder wen geklagt und warum, mit welchem Ergebnis? Gib mir bitte das AZ, damit ich das Nachlesen kann. Würde mich sehr Interessieren.
Das Was soll ich Dir geben? Allgemeinzustand wird's ja nicht heißen :P

Soweit ich weiß, hat sich ein Examensschüler beim Regierungspräsidium (?) beschwert, dass sein Klassenkamerad bereits wüsste, dass er bestanden hätte, er dagegen nicht. Das fände er ungerecht. Da war in der Schule wohl die Sch... am Dampfen. Die Fachprüfer sind zu Stillschweigen verpflichtet und ich für meinen Teil musste das damals unterschreiben. Insofern kenne ich auch
kein Gesetz, dass mir eine Kopfbewegung erlaubt oder verbietet. Oder eine bestimmte Kopfhaltung vorschreibt.
, aber einen Vertrag. Wenn ich gegen den verstoße, kann ich zur Rechenschaft gezogen werden.

Welche Konsequenzen sich daraus für mich ergeben hätten, weiß ich nicht mehr. Ins Gefängnis wäre ich sicher nicht gekommen, möglicherweise hätte das Regierungspräsidium mich lediglich ermahnt und für weitere Prüfungen gesperrt. Mein Arbeitgeber hätte mich empfindlicher strafen können - daran solltest Du auch denken. Wäre dir die Schülerfreundlichkeit eine Abmahnung wert?
 
Hallo Renje,
in der Prüfungsverordnung steht folgendes ganz klar beschrieben:
§15KrPflAPrV schrieb:
(3) Der praktische Teil der Prüfung wird von mindestens einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 abgenommen und benotet. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsnote mindestens "ausreichend" beträgt.
§8KrPflAPrV schrieb:
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 3 Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist.
Daher ist die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses und auch Teilen davon vor der Festlegung der Prüfungsnote durch den Prüfungsvorsitzenden nicht erlaubt. Das gilt ebenso analog für den mündlichen und schriftlichen Teil, sogar das Bestehen der Gesamtprüfung stellt der Prüfungsvorsitzende fest.
Es ist darüberhinaus aus sein primäres Recht und seine Pflicht, dafür wird der Prüfungsvorsitzende sogar zum Ehrenbeamten zur Durchführung dieser seiner Aufgabe ernannt.
Nebenbei: Ein Prüfungsabbruch ist auch eine Vorwegbekanntgabe! (Man nimmt ja dem Schüler auch bei der schriftlichen Prüfung nicht einfach die Klausurbögen weg, weil er nach 30 Minuten immer noch am Stift kaut.)

Fazit: Eine Vorwegbekanntgabe eines (Teil-)Prüfungsergebnisses in jeder Form entspricht einem Verfahrensfehler und ist anfechtungsfähig.
 
Liebe Claudia,

jetzt ist aus einer Klage auf einmal nur noch ne Beschwerde geworden?

Wenn von Klage und AZ gesprochen wird, meint logischerweise Aktenzeichen. Als Bachelor dachte ich sei das klar.

@flexi: glaube mir, ich bin hin und wieder Prüfungsvorsitzender und wurde noch nie zum "Ehrenbeamten" ernannt, kenne den Begriff in diesem Zusammenhang überhaupt nicht. Dies ist weder eine ehrenamtliche noch hoheitsrechtliche Aufgabe. Die APrV spricht lediglich von einer fachlich geeigneten Person.

Die AprV ist mir sehr geläufig, danke.

Wüsste nicht welches Prüfungsergebnis ich bekannt gebe, wenn ich zum Schüler sage: ich sei sehr zufrieden oder ähnliches?

Liegt dieser vorauseilende Gehorsam und Furchtsamkeit in der Sozialisation speziell der Pflege?

Mein Gott, was kann denn schon passieren. Die Schulaufsichtsbehörde sagt du Böser mach das nicht mehr. Der AG kann gar nichts machen, da für Schulrechtliche belange und deren Ahndung die Aufsicht und damit Sanktionsrecht bei der Schulaufsichtsbehörde liegt.

Macht euch ein bißchen locker und denkt an die Schüler die bis zu 2 Monate in der Luft hängen.
Wie einige Beiträge bestätigen, werden nicht nur allg. Infos sondern sogar konkrete Ergebnisse bekannt gegeben. Soweit würde ich allerdings auch nicht gehen.
 
Hallo Renje,
auch ich habe 30 Jahre Prüfungserfahrung, und für mich ist dein Vorgehen nicht lege artis, insbesondere wenn du betonst, selbst "hin und wieder" Prüfungsvorsitzender zu sein. Du beugst aus meiner Sicht die gesetzlichen Vorschriften, und ich wünsche dir, dass du nicht klagefreudigen Schülern wegen Verfahrensfehlern zum Opfer fällst.

Liegt dieser vorauseilende Gehorsam und Furchtsamkeit in der Sozialisation speziell der Pflege?
Solch einen blöden Spruch hätte ich nun von dir wirklich nicht erwartet...
 
Hallo flexi,

Solch einen blöden Spruch hätte ich nun von dir wirklich nicht erwartet...
Ich bitte um Entschuldigung dich enttäuscht zu haben, aber das konnte ich mir nicht verkneifen.

Ihr schreibt immer von Klagen. Auf die Klagebegründung wäre ich sehr Neugierig.

Übrigens haben wir dies auch mal "rein hypothetisch" mit dem Jusitziar der Regierung diskutiert. Solche Formulierungen geben kein Prüfungsergebnis bekannt. Was der Schüler meint daraus verstehen zu können und "hineininterpretiert"? Das liegt doch nicht in meiner Verantwortung.
 
Also meines Wissens ist eine nonverbale Mitteilung einer verbalen Mitteilung gleichzusetzen. das Kopfnicken bzw Kopfschütteln ist in unserer Region eine eindeutige Aussage. Nonverbale Kommunikation ? Wikipedia

Das die wenigsten Menschen in der Lage sind, ihre Körpersprache zu kontrollieren ist kein Geheimnis. Und vielleicht wäre das ja mal eine Unterrichtsequenz wert, dies mit den Azubis zu üben. *grübel* Obwohl, ist Kommunikation nicht sowieso Ausbildungsthema und gehört da nicht auch zu, zu schauen, ob verbal und nonverbal kongruent sind?

Ich kann verstehen, dass du keinen Azubi schmoren lassen willst. Ginge mir genauso. Aber ist es nicht ein wenig unfair den Azubis gegenüber, die einen Prüfer haben, der sich an die bestehenden Vorgaben hält?
Manchmal sollte man vielleicht auch in diese Richtung denken, Nicht alles, was unser privates Rechtsverständnis richtig empfindet, sehen die Gesetzgeber genauso.

Elisabeth
 
Mich würde mal interessieren, wozu diese Geiheimniskrämerei überhaupt gut ist ? Ich hab das in meiner Examenszeit als absolut unnötige Grausamkeit empfunden...