- Registriert
- 24.03.2010
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- Beruf
- Krankenschwester
- Akt. Einsatzbereich
- Ambulante Pflege
Hallo liebes Forum,
folgendes ist mir heute im Dienst passiert.
Meine Pflegedienstleitung legte mir eine Dienstanweisung vor, wo drin zu lesen war, das alle ex. Kräfte die über 50% arbeiten ab jetzt dreimal im Monat Rufbereitschaft machen müssen.
Ich arbeite in der ambulante Pflege als ex. Krankenschwester zu 50%.
Die Rufbereitschaft geht von 20:00 abends bis zum anderen Tag um 07:00.
Nun ist es bei uns so, das man vor der Rufbereitschaft noch einen Spätdienst fährt und nach seiner Rufbereitschaft den Frühdienst macht.
An Schlaf ist während der Rufbereitschaft nicht zudenken, weil laufend das Bereitschafthandy geht.
Da ich und sicherlich auch meine Kollegen bei so einen langen Dienst an ihren Grenzen stoßen, ist meine Frage:
Ist dieses überhaupt arbeitsrechtlich vertretbar??
folgendes ist mir heute im Dienst passiert.
Meine Pflegedienstleitung legte mir eine Dienstanweisung vor, wo drin zu lesen war, das alle ex. Kräfte die über 50% arbeiten ab jetzt dreimal im Monat Rufbereitschaft machen müssen.
Ich arbeite in der ambulante Pflege als ex. Krankenschwester zu 50%.
Die Rufbereitschaft geht von 20:00 abends bis zum anderen Tag um 07:00.
Nun ist es bei uns so, das man vor der Rufbereitschaft noch einen Spätdienst fährt und nach seiner Rufbereitschaft den Frühdienst macht.
An Schlaf ist während der Rufbereitschaft nicht zudenken, weil laufend das Bereitschafthandy geht.
Da ich und sicherlich auch meine Kollegen bei so einen langen Dienst an ihren Grenzen stoßen, ist meine Frage:
Ist dieses überhaupt arbeitsrechtlich vertretbar??
wenn ich in der 1. Antwort zum Teil statt jedesmal Rufbereitschaft zwei mal nur Bereitschaft geschrieben hab dann nur um nicht zum x-ten mal das Gleiche zu schreiben, bei ehz2005 geht es ja ausschließlich um die Rufsbereitschaft, soweit war mir das schon klar.

