Überschreitung der gesetzlichen Arbeitszeiten

Kikra-jona

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09.09.2007
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9
Beruf
Kinderkrankenschwester
Hallöchen,
Ich habe folgendes Problem und wollte gerne mal Eure Meinung wissen.
Ich arbeite im ambulanten Pflegedienst,in dem es immer wieder zu Kündigungen und Krankheitsfällen kommt...

Ich hatte 2 Wochen Urlaub,wobei ich nach ca. 1,5 Wochen aus dem Urlaub (wegen einem Krankheitsfall) geholt worden bin,
musste dann 19 Tage durcharbeiten,teilweise auch Doppeldienste,dann hatte ich ein paar Tage frei,
das ich auch nicht bis zum Ende machen konnte,
weil meine SPDL keine Leute hatte.

Jetzt arbeite ich seit über einer Woche im Doppeldienst,d.h. von ca.5:30Uhr bis 12:15,
dann 2 Stunden Pause und dann nochmal von 15 Uhr bis 20Uhr.

Jetzt ist wieder jemand krank geworden und mein Chef hat mir den Dienst auf 23:30 verlängert,
d.h ich würde fast 16 Stunden arbeiten.ich habe ihm gesagt,daß ich das auf keinen Fall mache.
Er sagtenur,daß es keine Frage gewesen ist,sondern eine Anordnung.
Ich bin völlig am Ende ......
 
Ein toller Chef.
Solche Anordnungen darf er nicht geben. Weder die höchstzulässige Tagesarbeitszeit noch die Ruhezeit wird bei deinen Arbeitszeiten eingehalten.

Ruhezeit zwischen 2 Diensten z.B. 10 Stunden. Wenn du bis 23.30 Uhr arbeitest darf dein nächster Dienst erst um 9.30 beginnen, wenn ich richtig gezählt habe ;-) Die Höchstarbeitszeit beträgt meines Wissens 10 Stunden, wenn entsprechender Ausgleich vorhanden ist.

Nachlesen kann man das hier
 
Du kannst Dich weigern!
Was Dein Arbeitgeber macht, ist kriminell. Er hat das oben bereits zitierte Arbeitszeitgesetz einzuhalten! Ich würde es ihm mal ausdrucken und ihn fragen, ob er sowas schon mal gehört hat?!? 10 Stunden tägliche Arbeitszeit ist absolutes Maximum!
Noch ein Tipp: Laß Dir solche "Dienstanweisungen" schriftlich geben, mache Kopien vom Dienstplan usw., schreib alles genau auf, damit Du im Streitfall was in der Hand hast.
Laß Dich nicht unterkriegen! Alles Gute!
 
Hallo,

das o.g. ist nur ein Teil des Arbeitszeitgesetzes.

Ausnahmeregelungen:
Innerhalb von 6 Monaten darf durchschnittlich nicht länger als 8 Stunden pro Tag gearbeitet werden.

Dennoch:
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit, die im Gesetz festgeschrieben ist, orientiert sich an einer 6-Tage-Woche (Mo-Sa)., § 3 Satz 2 ArbZG. Demnach dürfen Mitarbeiter wöchentlich nicht über 60 Stunden arbeiten. Und dafür gibt es keine Ausnahme.

Dem Arbeitgeber droht eine Geldbuße von bis zu 15 000 € (!), wenn er diese Wochenhöchstarbeitszeit überschreitet. Voraussetzung, der betreffende Arbeitnehmer zeigt die Ordnungswidrigkeit beim zuständigen Amtsgericht an (wo der Pflegedienst seinen Sitz hat), § 22 ArbZG..

Für die anfallende Mehrarbeit muss ein Ausgleich geschaffen werden:
für die Arbeit am Sonntag/Feiertag muss innerhalb der folgenden 14 Tage ein Ersatzruhetag gewährt werden (bei Arbeit an Feiertagen die auf einen Werktag fallen innerhalb 8 Wochen). An mindestens 15 Sonntagen im Jahr muss man frei haben.

LG
Trisha
 
Ausnahmeregelungen:
Innerhalb von 6 Monaten darf durchschnittlich nicht länger als 8 Stunden pro Tag gearbeitet werden.

Richtig, aber es dürfen niemals mehr als 10 Stunden täglich sein, und zwischen den Diensten muß eine Ruhepause von mindestens 10 Stunden eingehalten werden, weiter lassen sich die Ausnahmen nicht dehnen.

§ 3. Arbeitszeit der Arbeitnehmer
[FONT=APONJH+Arial,Arial]Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten wird.[/FONT]

[FONT=APONJH+Arial,Arial]§ 5. Ruhezeit [/FONT]
[FONT=APONJH+Arial,Arial][FONT=APONJH+Arial,Arial](1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. [/FONT]
[FONT=APONJH+Arial,Arial](2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird. [/FONT]
[/FONT]
 
[FONT=APONJH+Arial,Arial]§ 5. Ruhezeit [/FONT]
[FONT=APONJH+Arial,Arial][FONT=APONJH+Arial,Arial](1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. [/FONT]
[FONT=APONJH+Arial,Arial](2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird. [/FONT]
[/FONT]

Nach der Neuregelung des Arbeitszeitgestzes kann in einem Tarifvertrag oder in einer Dienstvereinbarung zugelassen werden, dass die gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit von 11 Stunden um bis zu 2 Stunden verkürzt werden kann, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums tatsächlich ausgeglichen wird (§ 7 Absatz 1 Nr. 3 ArbZG).

Im übrigen hat ein AG die Pflicht, den Wortlaut des ArbZG für jeden Mitarbeiter sichtbar im Betrieb auszuhängen.

LG
Trisha
 
Ok, wenn denn eine Dienstvereinbarung vorliegt! Aber auch dann kann darf der Chef nicht verlangen, dass man abends bis 23.30 Uhr arbeitet und am nächsten Tag wieder um 5.30 auf der Matte steht!
Und die tägliche Vollarbeitszeit darf auch dann 10 Stunden nicht überschreiten! Und beides wäre ja hier der Fall.
 
Hallo kikra -jona,

wie Du siehst, handelt Dein AG rechtswirdrig. Weigere Dich, solche "Mammut-Dienste" zu machen. Wenn die PDL mit Sanktionen droht, dann zeigst Du halt auf, welche Konsequenzen eine Anzeige bei der zuständigen Behörde hat
Die 15 TSD sind eine Strafe für die Ordnungswidrigkeit...richtig arg wird es erst, wenn Du völlig übermüdet einen Autounfall hast!
DANN ist der AG dran...er kann dann seinen Laden "von ausen zu machen" únd muss mit einer empfindlichen Strafe rechnen.

Dein AG ist verpflichtet, die Pflege 24 Stunden zu gewährleisten...WIE er das tut, ist ausschließlich sein Problem!
Er hat für ausreichend Personal zu sorgen ...und darf das Team nicht über die vereinbarte Zeit beanspruchen,
 
Danke schön,hab fast alles aufgeschriebene von Euch "angesprochen".Meine SPDL war erstmal etwas verdutzt,daß ich mich so gründlich informiert hab und bekam erstmal große Augen.Kam dann aber auf die Tour:" Wir müssen jetzt zusammenhalten,wir schaffen das schon,bald wird es besser...."Habe aber jetzt immerhin statt 2 Tage,3 Tage frei....
 
Hallo,

es gehen viele PDLer davon aus, dass ihr Personal sich nicht informiert! Leider ist es in vielen PDs auch der Fall...gerade bei den "ungelernten", die eben "klein gehalten werden" sollen.

Diese Unwissenheit betrifft meiner Erfahrung nach nicht nur die Arbeitszeitenregelung, sondern auch die Berechnung des Arbeitszeitmodelles (...ja, es wird dem Personal auch eine 6-Tage Woche als eine 5- Tage Woche verkauft...spart ja Urlaub) sowie im Hinblick auf die Nutzung von Privatwagen zu dienstlichen Zwecken (..."ach, den muss ich dann bei meiner Versicherung als Dienstwagen anmelden?"...).

Und genau das ärgert mich ziemlich...es kann nicht sein, dass die pflegerische Versorgung in DE nur gewährleistet werden kann, indem man Personal dermaßen schlechten Arbeitsbedingungen aussetzt, dass es selber krank wird respektive für das Arbeitsmaterial noch "draufzahlt" !
 
Hi,
Das stimmt allerdings!!!
Aber jetzt weiß ich mich ja zu wehren....:mrgreen:

Liebe Grüße Kikra-jona
 
Einspringen während des Urlaubs

Hallöchen,.

Ich hatte 2 Wochen Urlaub,wobei ich nach ca. 1,5 Wochen aus dem Urlaub (wegen einem Krankheitsfall) geholt worden bin,


dazu hatte Dein Arbeitgeber 0,00% Recht, Du hättest zu 100,00% das Recht gehabt abzulehnen
warum hast Du es trotzdem gemacht?
Mein Tipp:
-zu Hause ein Schnurlostelefon mit Rufnummernanzeige - und damit die Möglichkeit zu sehen wer anruft und die Möglichkeit ein Gespräch erst gar nicht anzunehmen, auch wenn es 10x versucht wird (es besteht keine Arbeitspflicht während der Frei-Zeit, erst recht nicht in der Urlaubs-Zeit)
-kein Anrufbeantworter
-keine Weitergabe der Handynummer an den Arbeitgeber/ die Station, ggfs. ändern der Handynummer
-einspringen nur im Katastrophenfall wie Feuer, Erdbeben, Überschwemmungen, Explosionen, Epidemien
und DIE hatten WIR noch nie (nie = Zeitraum von :gruebel:.....18 Jahren)
kranke Kollegen - gehören nicht dazu, die sind keine Katastrophe:)
ich könnte beinahe jede Woche 1-2 Dienste zusätzlich machen, dazu bin ich aber überwiegend nicht bereit, ich arbeite 75% weil ich eine Familie habe, nicht um öfters einspringen zu können.
Wer 100% arbeitet sollte m.E. nicht 1 Dienst zusätzlich machen, sondern den Arbeitgeber in die Pflicht nehmen für mehr Personal zu sorgen, das erreicht man aber nicht wenn man immer sofort bereit ist Mehrarbeit/ Überstunden zu leisten.
In Zeiten von zunehmend aggressivem und rücksichtslosem Verhalten von Arbeitgeberseite muss man sich selber schützen, noch vor ein paar Jahren habe ich darüber anders gedacht und anders gehandelt. (Oder war es NICHT rücksichtslos Dich zu bitten auf Urlaub zu verzichten, ständig Mehrarbeit zu leisten???)
Also bitte: Kein schlechtes Gewissen wenn wieder angefragt wird: Ach könntest Du nicht.....
...ein einfaches NEIN genügt, Du brauchst keine Begründung angeben.
 
-keine Weitergabe der Handynummer an den Arbeitgeber/ die Station, ggfs. ändern der Handynummer

Auch die Festnetznummer muss man dem AG nicht nennen! Der AG hat in der Freizeit keinerlei Zugriffsrecht auf einen. Was sollte er also mit einer Telefonnummer?
 
Ein Arbeitsverhältnis ist ein Nehmen und Geben.

So lange sich da die Waage hält und alles fair gehandhabt wird, kann ein Arbeitgeber von einem Arbeitnehmer durchaus erwarten, dass er auch in seiner Freizeit oder Urlaub in Notfallsituationen einspringt.

Wenn ich nicht bereit bin, die Telefonnummer heraus zu geben, dann bin ich wohl ein sehr unmotivierter, desinteressierter Mitarbeiter und würde mich auch nicht gerade beliebt machen.

Die Herausgabe der Telenummer dient schließlich nicht ausschließlich der steten Abrufbereitschaft, sondern um auch rechtzeitig wichtige Infos zu erhalten.

Es muss stets ein Nehmen und Geben von AG und AN gegeben sein und vor allem muss alles im gesetzlichen Rahmen bleiben.

LG
Trisha
 
Ein Arbeitsverhältnis ist ein Nehmen und Geben.

So lange sich da die Waage hält und alles fair gehandhabt wird, kann ein Arbeitgeber von einem Arbeitnehmer durchaus erwarten, dass er auch in seiner Freizeit oder Urlaub in Notfallsituationen einspringt.

Wenn ich nicht bereit bin, die Telefonnummer heraus zu geben, dann bin ich wohl ein sehr unmotivierter, desinteressierter Mitarbeiter und würde mich auch nicht gerade beliebt machen.

Die Herausgabe der Telenummer dient schließlich nicht ausschließlich der steten Abrufbereitschaft, sondern um auch rechtzeitig wichtige Infos zu erhalten.

Es muss stets ein Nehmen und Geben von AG und AN gegeben sein und vor allem muss alles im gesetzlichen Rahmen bleiben.

LG
Trisha

Ich habe auch keine Probleme meine Telefonnummer dem AG zu geben. Ich wollte nur die rechtliche Seite klar stellen. Es soll ja AG's geben die regelrecht beleidigt sind, wenn der AN neben seiner Festnetznummer nicht auch noch seine Handynummer angibt.
In Notfällen also Großbrände, Zug-, oder Flugzeugkatastrophen, Naturkatastrophen etc. ist man verpflichtet zu kommen, egal ob Frei oder Urlaub, das steht außer Frage. Nur ist für die AG's schon der krankheitsbedingte Ausfall eines Kollegen ein Notfall, da er einfach nicht genug Peronal hat, das ist aber kein Notfall sondern ein Organisationsverschulden und darf nicht auf dem Rücken der AN ausgetragen werden.
Mit dem holen aus dem Frei, wenn auch verboten, haben wir uns sicher alle abgefunden (solange im Rahmen), aber holen aus dem Urlaub ist ja wohl das absolute Tabu, außer in einem echten Notfall, aber sowas tritt ja Gott sei Dank nicht so oft ein.
 
Hey,Danke für Eure vielen Antworten.
Es wurden mir jetzt schon wieder 2 freie Tage gestrichen,aber ich kann im Endeffekt nichts machen,ausser gerichtlich dagegen vorzugehen.Ich werde wohl jetzt demnächst kündigen,aber natürlich erst wenn ich etwas neues habe.Aber das Problem ich habe 3 Monate Kündigungsfrist ,und wer wartet schon solange auf mich.Ich hoffe dann auf einen Auflösungsvertrag,aber bei so wenig Personal ,dürfte das schwierig werden...

LG Kikra-jona
 
Hinterlassen der Telefonnummer, nicht üblich?

Auch die Festnetznummer muss man dem AG nicht nennen! Der AG hat in der Freizeit keinerlei Zugriffsrecht auf einen. Was sollte er also mit einer Telefonnummer?

Ist es bei Euch nicht üblich, dass für Notfälle die Telefonnummern aller Pflegekräfte der Station vorliegen?
Ich kenne es nicht anders.
Es mag kein muss sein, aber ist es nicht üblich?
 
Irgendwann hat jemand das Recht auf "übliches" verwirkt, nämlich dann, wenn er daraus für sich immense Vorteile schöpfen will.

Wie projiziere ich das auf uns? Ein Arbeitgeber, der seine personellen Fehlplanungen als Notfall sieht und damit regelmäßig seine Mitarbeiter in ihrer Freizeit stört bzw. diese sogar einschränkt, hat in meinen Augen das moralische Anrecht auf "übliches" verwehrt.
 
ich weiß nicht woher ihr das habt das würd ich doch wirklich gern mal wissen aber wo steht dein recht das du deine Telefonnummer nicht geben mußt? um eine Verständigung mit der Arbeit sicherzustellen mußt du eine angeben wenn vorhanden....ob diese nun erreichbar ist oder nicht ist wurscht aber angeben sollte man eine!
 

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